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Von in RegulierungLesedauer: 3 Minuten
Die Finfluencerin Diana zur Löwen macht mit dem Moderator Amiaz Habtu ein Selfie: Empfehlen Finfluencer wie zur Löwen über ein soziales Netzwerk Aktien oder Fonds, ist das nach Ansicht der Bafin keine Anlageberatung.
Die Finfluencerin Diana zur Löwen macht mit dem Moderator Amiaz Habtu ein Selfie: Empfehlen Finfluencer wie zur Löwen über ein soziales Netzwerk Aktien oder Fonds, ist das nach Ansicht der Bafin keine Anlageberatung. | Foto: Imago Images / Future Image

Freifahrtschein für Finfluencer? Gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihr Merkblatt zur Anlageberatung aktualisiert. Besonders Finfluencer – also Social-Media-Profile zu Finanzthemen mit einer großen Reichweite – dürften sich darüber freuen. Denn: Laut des ergänzten Merkblatts erbringen sie keine Anlageberatung, wenn sie etwa empfehlen, in bestimmte Aktien oder Fonds zu investieren.

Heißt: Solange diese Aktien, Fonds oder sonstigen „Finanzinstrumente“ und deren Anbieter von der Bafin zugelassen sind, können die Finfluencer sie auch bewerben, ohne dabei Anlageberatung zu erbringen. Dass das möglich ist, begründen Bafin und Bundesbank damit, dass die Finfluencer zu ihren Follower in den sozialen Netzwerken keinen unmittelbaren Kontakt haben. Außerdem seien die Empfehlungen nicht auf einer „Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt“ oder werden als „für ihn geeignet dargestellt“.

Anders ist es beispielsweise beim Finanzberater: Er berät die Kunden im direkten Gespräch und empfiehlt etwa Aktien, nachdem er mit den Kunden beispielsweise über ihre Anlagestrategie und Portfolios gesprochen hat. Oder der Berater empfiehlt einen bestimmten Fonds, weil er gut zum Anleger passt. In dem Fall erbringt er eine Anlageberatung.

Research-Häuser mit Anlagestrategieempfehlungen statt Anlageberatung

Anders ist es aber bei Unternehmen, die sogenannte „Anlagestrategieempfehlungen“ abgeben. Sie bieten in dem Sinne keine Anlageberatung an, wie Bafin und die Deutsche Bundesbank im Merkblatt ergänzt haben. Gemeint sind Firmen oder aber auch Personen, die als Haupttätigkeit Anlagen empfehlen. Ein konkretes Beispiel dafür sind Research-Häuser, die aber auch zu Banken gehören können, wie beispielsweise Warburg Research. Eine Liste der Unternehmen, die solche Analyse herausgeben, veröffentlicht die Bafin ebenfalls.

Für diese Analysten argumentieren Bafin und Bundesbank, dass sie in ihren Analysen nicht die persönlichen „Umstände des Kunden“ berücksichtigen. Inwieweit sich die Situation um unabhängige Research-Anbieter aber entwickelt, dürfte auch mit dem Unbundeling zusammenhängen: Künftig könnte die Europäische Kommission nämlich wieder erlauben, dass etwa Investmentbanken Gebühren für Research und Gebühren für darauf folgende Transaktionen wieder bündeln können.

Das Merkblatt zur Anlageberatung können Interessierte auf der Internetseite der Bafin einsehen. Die Aufsichtsbehörde hat die Information damit zum ersten Mal seit 2019 aktualisiert. Fast alle Vermögensverwalter sowie Banken im Private Banking und Wealth Management bieten die Anlageberatung noch an. Auch wenn vielerorts die Zahl der Beratungsmandate zu Gunsten der Vermögensverwaltungsmandate sinkt, hat das Beratungsgeschäft also noch Gewicht – dem die Bafin nun Rechnung trägt. 

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