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Bafin-Register: Fragen und Antworten zur Meldepflicht

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Frage: Müssen auch Geschäftsleiter eines Instituts oder freie Kapitalanlagenvermittler, mit denen eine Bank oder ein Finanzdienstleistungsinstitut kooperiert, gemeldet werden?

Korn: Das ist bisher nicht klar geregelt. Bei einem kooperierenden Geschäftsleiter könnte man geneigt sein, einfach auf die Definition des Mitarbeiters in § 33 b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zurückzugreifen – der aber eigentlich für den besonderen Fall der Mitarbeitergeschäfte gilt. In der Norm wird der Geschäftsleiter genannt. Somit liegt der Schluss nahe, eine Geschäftsleiter melden zu müssen.

Andererseits wird Zuverlässigkeit und fachliche Eignung eines Geschäftsleiters ohnehin nach dem Kreditwesengesetz geprüft und ist sogar gegenüber der Bafin nachzuweisen. Soll dann plötzlich eine eigenverantwortliche Prüfung durch das Institut nach der WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung genügen?

Beim freien Kapitalanlagenvermittler sieht es nicht besser aus. Während die Meldung eines vertraglich gebundenen Vermittlers („Haftungsdächler“) nachvollziehbar ist, stellt sich beim freien Kapitalanlagenvermittler aber die Frage, ob das wirklich gewollt ist. Zwar ließ sich dieser in § 33b WpHG herauslesen, weil sich die Bank oder das Finanzdienstleistungsinstitut des freien Kapitalanlagevermittlers aufgrund eines „Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 33 Absatz 1 Nr. 3 WpHG) bedienen. Aber: Wozu diente dann die Reform des Finanzanlagenvermittlerrechts? Nach dem neuen § 34 f GewO und der Finanzanlagenvermittlerverordnung  müssen diese sich ja ohnehin im Vermittlerregister eintragen lassen und eine spezielle Sachkundeprüfung ablegen. Müssen diese sich nun auch als „Mitarbeiter“ einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsinstituts eintragen lassen, weil sie mit denen kooperieren?

Im Kern wird die BaFin dazu ein klärendes Wort sprechen müssen. In größeren Zweifelsfällen wird eine Anfrage bei der BaFin erforderlich sein. Denn bei den Anmeldungen nach dem Prinzip „viel hilft viel“ vorzugehen, dürfte nicht zielführend sein.

Frage: Wann handelt es sich bei einer Beanstandung eines Kunden um eine Beschwerde, die der Bafin gemeldet werden muss?

Korn: Der Begriff „Beschwerde“ wird durch den Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Hier von der Meldung jeder bloßen Unmutsäußerung des Kunden an die Bafin auszugehen, würde zu einer Flut von informationslosen Meldungen führen. Um meldepflichtig zu sein, muss die Beschwerde meiner Auffassung nach eine gewisse Qualität – das heißt eine gewisse Eskalationsstufe  - erreicht haben. In der Regel könnte man hiervon ausgehen, sofern nach den Regelungen des internen Beschwerdemanagements der Wertpapierfirma die Beschwerde nicht mehr beim Mitarbeiter oder in dessen Filiale zur Beantwortung verbleibt.

Ferner muss ein Bezug zur Anlageberatung bestehen; andere Wertpapierdienstleistungen wie zum Beispiel Portfolioverwaltung sind von der Meldepflicht nicht erfasst.

Gestritten wird noch um die Frage, ob ein Beschwerdegrund, der vor Inkrafttreten der Regelung (1.11.2012) eingetreten ist, aber erst danach als Beschwerde eingereicht wird, meldepflichtig ist. Hier dürfte es auf den Zeitpunkt der Beschwerde ankommen. Daraus folgt auch, dass Beschwerden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten nicht ins Register eingetragen werden müssen.

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