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Von in Spezial-AIFLesedauer: 3 Minuten
Die Bafin warnt: Spezialfonds sind grundsätzlich nicht für Kleinanleger geeignet. Deshalb dürfen Finanzprodukte auch nicht so konstruiert werden, dass sie anlegerschützende Vertriebsvorschriften umgehen.
Die Bafin warnt: Spezialfonds sind grundsätzlich nicht für Kleinanleger geeignet. Deshalb dürfen Finanzprodukte auch nicht so konstruiert werden, dass sie anlegerschützende Vertriebsvorschriften umgehen. | Foto: Imago Images / Shotshop

Investieren wie ein Profi? Für viele Kleinanleger mag das verlockend klingen. Spezial-AIF gehören zu den Alternativen Investmentfonds. In sie dürfen laut Kapitalanlagegesetzbuch eigentlich nur professionelle und semiprofessionelle Anlegerinnen und Anleger investieren, da sie über größeres Fachwissen verfügen. Zudem müssen in der Regel mindestens 200.000 Euro angelegt werden.

Diese Zugangsbeschränkungen können jedoch umgangen werden, indem Anteile am Spezial-AIF nicht von den Privatpersonen direkt, sondern von der Emittentin der Finanzanlagen erworben werden, wie die Bafin nun warnt. Ihre grundsätzliche Kritik: Für private Anleger sind die Bedingungen zu wenig transparent, sie könnten nicht durchschauen, auf was sie sich einlassen.

Regelung zum Verbraucherschutz kann umgangen werden

Als Beispielfall nennt die Aufsichtsbehörde ein Wohnbauprojekt, das durch einen Alternativen Investmentfonds finanziert werden soll. Jeder Investor muss hier eigentlich mindestens eine Million Euro einzahlen, um sich beteiligen zu können und außerdem mindestens als semi-professionell qualifiziert sein.

Umgangen werden kann diese Regelung, wenn ein Investor nicht sein eigenes Geld investiert, sondern dieses bei Kleinanlegern einsammelt, um es anschließend gebündelt zu investieren.

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Das Problem: Zu diesem Zweck gibt der Investor zum Beispiel nachrangige Inhaberschuldverschreibungen aus, die abhängig vom Erfolg des Projektes verzinst werden. Die Ansprüche der Anleger sind damit direkt vom Erfolg oder Misserfolg des Spezialfonds abhängig.

 

Besonders heikel: Bei nachrangigen Schuldverschreibungen werden im Insolvenzfall des Kreditgebers erst die Forderungen anderer Gläubiger und Kreditinstitute bedient, warnt die Bafin. Zudem werden die Gewinne durch die zwischengeschaltete Gesellschaft und das zusätzliche Anlagekonstrukt verringert. Das tatsächliche Verlustrisiko sei aber sogar noch höher als bei einem Direktinvest. Da sowohl die Anlage selbst als auch das Investitionsprojekt erfolgreich sein müssen, tragen Anleger die Risiken aus zwei hintereinandergeschalteten Investitionen.

„Zugangsbeschränkungen für bestimmte Anlageklassen dienen insbesondere dem Verbraucherschutz. Spezialfonds (Spezial-AIF) sind grundsätzlich nicht für Kleinanleger geeignet. Deshalb dürfen Finanzprodukte auch nicht so konstruiert werden, dass sie anlegerschützende Vertriebsvorschriften umgehen“, sagt Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht/Asset-Management der Bafin. Im Zweifel könne die Behörde durch eine Produktintervention alle Finanzinstrumente verbieten, die erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz begründen.

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