Fall 2: Rechtsschutzversicherung des Sportvereins
Fall 2: Der Sportverein ist Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung, die für jedes Mitglied ab Beitritt gilt (obligatorische Einbeziehung). Für diese Versicherung erhebt der Verein einen Aufschlag zum Beitrag.
Bafin-Einschätzung:
Es besteht keine Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Sofern der Verein einen Aufschlag zum Beitrag nur in der Höhe erhebt, in der er selbst eine Versicherungsprämie an den Versicherer zahlen muss, fehlt es am wirtschaftlichen Vorteil und damit am Merkmal der Vergütung.
Zudem fehlt es am Merkmal der Freiwilligkeit, wenn es sich um eine obligatorische Einbeziehung handelt. Auch dürfte die Verschaffung von Versicherungsschutz nur ein Nebenzweck der Tätigkeit des Sportvereins sein.