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Was war da los Bafin verlangt Geldbuße von der Quirin Privatbank

Verwaltungsgebäude der Bafin in Frankfurt
Verwaltungsgebäude der Bafin in Frankfurt: Die Finanzaufsicht fordert eine Geldbuße von der Quirin Privatbank. Die hält die Vorwürfe für unbegründet. | Foto: imago images / Hannelore Förster

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat die Quirin Privatbank aufgefordert, 210.000 Euro Strafe zu zahlen. „Die Quirin Privatbank AG hatte Geschäfte im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung getätigt, die nach den eingeholten Informationen für die Kunden nicht geeignet waren“, lautet der Vorwurf der Finanzaufseher. Die Bank habe damit gegen Paragraf 130 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit Paragraf 64 Absatz 3 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verstoßen. Den Geldbuß-Bescheid hatte die Bafin bereits am 8. Dezember versendet, am 14. Dezember legte Quirin dagegen Einspruch ein.

Was war da los? DAS INVESTMENT hat bei der Quirin Privatbank nachgefragt:

Dort weist man den Vorwurf, ungeeignete Geschäfte im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung getätigt zu haben, „vollumfänglich zurück“. Wörtlich nimmt die Bank dazu wie folgt Stellung:

„Wir haben auch im Zeitraum Januar bis Mai 2018, auf den die Bafin im laufenden Verfahren abstellt, ausschließlich für den Kunden geeignete Finanzinstrumente erworben – wie natürlich auch sonst jederzeit.

In einigen wenigen, konkret in 149 von über 10.000 Kundenportfolios befanden sich als Beimischung Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von sechs Jahren – diese Beimischung widerspricht nach Auffassung der Bafin dem Anlagehorizont dieser Kunden für das gesamte Vermögensverwaltungsportfolio, der zum damaligen Zeitpunkt bis zu fünf Jahre betrug.“

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Beim Abgleich der Laufzeiten mit dem Anlagehorizont der Kunden wolle man nicht die einzelnen Wertpapiere insoliert, sondern das Portfolio insgesamt heranziehen, argumentiert man bei Quirin weiter:

„Nach Ansicht der Bank widerspricht der Erwerb von Wertpapieren mit einer im Einzelfall längeren Laufzeit indes nicht dem grundsätzlichen Anlagehorizont des Kunden für eine Vermögensverwaltung. Bei der Beurteilung der Geeignetheit darf nicht ein einzelnes darin enthaltenes Wertpapier betrachtet werden, sondern im Sinne des Portfolio-Gedankens ist die durchschnittliche Laufzeit des gesamten Portfolios entscheidend, analog des Duration-Prinzips im Anleihebereich. Dementsprechend wird etwa bei Anleihe-ETFs oder anderen Rentenportfolios die mittlere Restlaufzeit („Duration“) zum Abgleich mit dem Anlagehorizont des Anlegers herangezogen. Ganz ähnlich verhält es sich auch bei einer Vermögensverwaltung wie im vorliegenden Fall.“

Der Einspruch liegt aktuell dem zuständigen Gericht vor. Dieses bestimmt auch, wann es über den Fall verhandelt.

Die Quirin Privatbank existiert seit 1998 und hat ihren Stammsitz in Berlin. Sie verwaltet nach eigenen Angaben mehr als 4 Milliarden Euro für rund 10.000 Kunden. In der Kundenberatung setzt die Bank vollständig auf honorarbasierte Vergütung. Aus dem Hause Quirin stammt auch der Robo-Advisor Quirion.

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