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FAQ-Liste: Weiterbildung im Versicherungsvertrieb (Update)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat in diesen Tagen eine aktualisierte Liste mit häufigen Fragen und Antworten zur Weiterbildungspflicht für Mitarbeiter im Versicherungsvertrieb veröffentlicht. Die sich auf 15 Seiten erstreckenden Hinweise richten sich demnach an Versicherungsvermittler, Versicherungsberater und vertrieblich tätige Angestellte. Die Liste hat die Aufsicht gemeinsam mit der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und den Industrie- und Handelskammern (IHKs) erstellt und vor drei Jahren auf der Bafin-Internetseite veröffentlicht.
In den regelmäßigen Abständen werden diese Frequently Asked Questions (FAQs) von den Autoren aktualisiert. Anlass für das jüngste Update gaben laut Bafin unterschiedliche Fragen aus der Branche, die in den bisherigen Fragen und Antworten nicht oder nur oberflächlich behandelt worden seien. „Die Frage nach einer Übergangsfrist für die Anwendung der aktualisierten FAQs stellt sich insofern nicht, da es nur um eine Klarstellung geht, die Unsicherheiten in der Versicherungswirtschaft beseitigen soll“, lässt die Bafin hierzu in feinstem Behördendeutsch verlautbaren.
Konkret angepasst wurden jetzt die Regeln für Kurse zu den Themenbereichen „Kundenberatung“ und „Rechtliche Grundlagen“: Sie werden nur dann als beruflich relevante Weiterbildungen anerkannt, wenn sie „den nötigen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen“. Bereits aus dem Titel beziehungsweise der Beschreibung der Maßnahme muss sich ergeben, dass es sich hierbei nicht um allgemeine Infos handelt, sondern spezielle Fragen der Versicherungsbranche. Nicht anerkannt würden zudem „reine Marketingveranstaltungen“ und ökonomische Seminare ohne klaren Versicherungskontext.
Neu aufgenommen wurde jetzt hingegen beispielsweise der Hinweis, dass die allgemeinen Weiterbildungspflichten für Teilnehmer eines dualen Studiums in der Regel zwar nicht gelten. Anders ist aber die Lage, wenn sie außerhalb ihres Studiums zusätzlich im Versicherungsvertrieb tätig sind. Außerdem wurde die FAQ-Liste um den Hinweis ergänzt, dass die Wiederholung eines identischen Vortrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht doppelt angerechnet wird. Wenn sich die Vorträge dagegen inhaltlich unterscheiden, sind sie jeweils einmal pro Kalenderjahr anrechenbar.