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Individuelle versus kollektive Versorgung BAG untersagt bAV-Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers

Michael Hoppstädter
Michael Hoppstädter: Der Geschäftsführer des Altersvorsorgespezialisten Longial rät Arbeitgebern, bei Einrichtung von kollektiven Versorgungswerken Personen mit Einzelzusagen zur bAV nicht per se auszuschließen. | Foto: Longial

Bei Versorgungsordnungen zur bAV können die Arbeitsvertragsparteien Zusage und Umfang der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich frei gestalten. Aber wie verhält es sich, wenn ein neuer Mitarbeiter bei seinem Vorarbeitgeber über eine individuelle Versorgung versichert ist und der neue Arbeitgeber seine betriebliche Altersversorgung kollektiv geregelt hat? Eine Abweichung von einer kollektiven Regelung ist dann nur durch individuelle Besserstellung möglich. Das bestätigt die aktuelle Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 2.12.2021, Aktenzeichen: 3 AZR 123/21).

Keine Berufung auf den Vorrang der individuellen Vereinbarung zur bAV

Der BAG-Entscheidung lag die Feststellung der Ansprüche eines Arbeitnehmers zugrunde, der 1986 bei einer Kapitalanlagegesellschaft eingestellt wurde. Zeitgleich verhandelte diese gerade eine neue Betriebsvereinbarung zur bAV für Neueinstellungen. Bei seinem Vorarbeitgeber war der Arbeitnehmer über den BVV, Beamtenversicherungsverein des Bankgewerbes, versichert. Mit dem neuen Arbeitgeber einigte sich der Arbeitnehmer über die Fortsetzung dieser individuellen Versorgung – im Glauben, diese Regelung sei vorteilhafter für ihn – und wurde von seinem neuen Arbeitgeber aus der neu verhandelten bAV ausgeschlossen.

Bei seinem Rentenbeginn stellte der Arbeitnehmer jedoch fest, dass die damals abgeschlossene Neuregelung der bAV des neuen Arbeitgebers besser war und forderte von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der Betriebsrente BVV und der bAV nach der neuen Versorgungsordnung.

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Das BAG gab dem Rentner recht und verwehrte dem Arbeitgeber sich auf die individuelle Vereinbarung zu stützen. Im Falle einer Betriebsvereinbarung kann ein Ausschluss aus dem kollektiven Versorgungswerk schon allein aufgrund eines unzulässigen Verzichts im Sinne des Paragraph 77 Absatz 4 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gemäß Paragraph 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sein, wenn die Einzelabrede für den betreffenden Arbeitnehmer nicht günstiger ist als die Betriebsvereinbarung. Handelt es sich bei dem kollektiven Versorgungswerk hingegen um eine Gesamtzusage, darf sich der Arbeitgeber zudem nach Paragraph 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben) in der Regel nicht auf eine ausschließende Vereinbarung berufen.

Das BAG sah den Arbeitgeber für diesen Fall in der Pflicht (nach Paragraph 241 Absatz 2 BGB) mit dem Arbeitnehmer die Zusage der betrieblichen Altersversorgung erneut zu erörtern beziehungsweise zu verhandeln und ihm gegebenenfalls einen gleichwertigen Versorgungsschutz wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten.

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