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in Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten

BAG-Urteil zur bAV Spätehenklausel ist altersdiskriminierend

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Folgen der aktuellen Entscheidung

Die aktuelle Entscheidung des BAG erhöht, wenn diese „Spätehenklausel“ verwendet wird, nachhaltig das Risiko für Arbeitgeber, mit Ansprüchen Hinterbliebener konfrontiert zu werden, die einen ehemaligen Mitarbeiter des Arbeitgebers erst unmittelbar vor Erreichen der Versorgungsberechtigung geheiratet hatten. Zwar wird man die betriebliche Altersversorgung auch als Entgelt der berechtigten Arbeitnehmer sehen müssen, das diese als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhalten. Doch erscheint es ein legitimes Ziel des Arbeitgebers, Risiken der betrieblichen Altersversorgung zu begrenzen, sodass ein Arbeitgeber grundsätzlich auch frei in seiner Entscheidung sein sollte, für welche Versorgungsfälle er Leistungen zusagt. 

Das muss dann auch für die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung überhaupt gelten. Zusätzliche Risiken sind, was die Dauer der Leistungserbringung bei einem „jungen“ Witwer oder einer „jungen“ Witwe angeht, nicht unerheblich. Fraglich ist mithin, wo die Grenzen für eine solche Risikobegrenzung liegen. „Altersabstandsklauseln“ sind wohl nicht ohne weiteres eindeutig zu definieren, wenn sie denn überhaupt Bestand haben können. Vor Inkrafttreten des AGG hatte das BAG in einer Entscheidung vom 27.06.2006 einen Altersabstand von 15 Jahren noch nicht moniert.  

Fazit

Arbeitgeber sollten die Spätehenklauseln in ihren BAV-Verträgen überprüfen. Enthalten sie feste Altersgrenzen für den Zeitpunkt der Eheschließung, sind diese unwirksam und Mitarbeiter können auch bei Überschreiten dieser Grenzen nun feststellen lassen, dass ihre Ehepartner nach ihrem Tod versorgungsberechtigt sind. Risikominimierend wird man dann nur empfehlen können, vergleichsweise Individualvereinbarungen zu treffen. Auch der hier geschilderte vom BAG am 04.08.2015 entschiedene Fall bleibt eine Einzelfallentscheidung, die zu einem bestimmten Versorgungswerk getroffen wurde. 

Weiterhin zulässig ist es nach früheren Entscheidungen des BAG, die Versorgungszusage davon abhängig zu machen, dass die Heirat vor der Rente oder einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betrieb erfolgt ist und dass die Ehe zum Zeitpunkt des Renteneintritts eine Mindestzeit von beispielsweise einem Jahr bestanden hat. Solche Klauseln stellen nicht unmittelbar auf das Alter des Mitarbeiters ab und sind damit nicht diskriminierend. 

Unkritisch erscheint auch, die Leistungen bei beitragsbezogenen Versorgungssystemen nach dem Geschlecht unterschiedlich zu kalkulieren und dabei die höhere Lebenserwartung von Frauen zu berücksichtigen. 

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