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in AltersvorsorgeLesedauer: 4 Minuten

Banksparpläne Diese Sparkassen zahlen Riester-Kunden zu wenig Zinsen

Riester-Rente: Neben Versicherungen, Fondssparplänen und Bausparverträgen können auch Banksparpläne mit den Zulagen und Steuervorteilen der Riester-Rente gefördert werden.
Riester-Rente: Neben Versicherungen, Fondssparplänen und Bausparverträgen können auch Banksparpläne mit den Zulagen und Steuervorteilen der Riester-Rente gefördert werden. | Foto: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
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Kunden von Riester-Banksparplänen erhalten häufig zu wenig Zinsen, stellt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einer groß angelegten Marktbeobachtung fest. Grundlage ihrer Kritik sind drei aktuelle Fälle, in denen sie erfolgreich gegen rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln vorgegangen ist. Demnach haben die Verbraucherschützer in zahlreichen Verträgen entsprechende Klauseln gefunden. Die gegen drei Anbieter eingeleiteten rechtlichen Schritte konnten erfolgreich abgeschlossen werden.

Kreissparkasse Tübingen

Die Kreissparkasse Tübingen hatte in ihrem Riester-Banksparplan S-Vorsorgeplus eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel verwendet, berichtet die Verbraucherzentrale. „Die vertraglich vereinbarten Ansprüche der Kunden auf Bonuszinsen wurden mit der seit einigen Jahren negativ gewordenen Grundverzinsung verrechnet.“ Ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen die Kreissparkasse Tübingen (Aktenzeichen: 4 U 184/18) ist nun rechtskräftig.

Niels Nauhauser, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Die Sparkasse hat ihre betroffenen Kunden angeschrieben und einen Wechsel des Vertrages zu einem anderen Altersvorsorgeprodukt empfohlen. „Einen Vertragswechsel sehen wir aufgrund der damit meist verbundenen neuen Abschluss- und Vertriebskosten kritisch. Außerdem bieten Neuverträge längst nicht die hohen garantierten Bonuszinsen, wie sie hier vereinbart wurden“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite.

Darüber hinaus bot die Kreissparkasse Tübingen die Gutschrift der wegen der negativen Grundverzinsung entgangenen Zinsen an, unterbreitete ein Angebot zur Vertragsfortsetzung mit modifizierter Zinsanpassungsklausel und wies Verbraucher auf ihr Kündigungsrecht hin. Wie Verbraucher mit diesem Angebot am besten umgehen, beschreibt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einem ausführlichen Beitrag auf ihrer Internetseite.

Sparkasse Ulm

Auch die Sparkasse Ulm verwendete in einem Altersvorsorgevertrag S-Vorsorgeplus laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg „eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel, mit der sie sich das Recht herausnahm, die Grundverzinsung des Vertrags jederzeit einseitig anpassen zu können“. Verbraucher informierte sie über diese Anpassung lediglich über den Preisaushang.

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„Vertragsklauseln, die so eine einseitige Zinsanpassung ermöglichen sollen, sind mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar“, kommentiert der Stuttgarter Verbraucherschützer Nauhauser diese Praktiken. Auch die Information der Verbraucher lediglich über den aktuellen Preisaushang reiche nicht aus, eine wirksame Vertragsänderung zu bewirken.

Die Sparkasse Ulm hat nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtet sie sich, sich in Altersvorsorgeverträgen nicht mehr auf die streitige Klausel zu berufen. „Sparkassen dürfen die strittigen Klauseln allerdings auch nicht einseitig durch beliebige neue ersetzen“ stellt Nauhauser klar. Kunden könnten verlangen, dass ihre Zinsen neu berechnet werden.

Kreissparkasse Kaiserslautern

Die Kreissparkasse Kaiserslautern hatte in ihren S-Vorsorgeplus-Altersvorsorgeverträgen eine Klausel zur Grundverzinsung verwendet. „Genau wie die Sparkasse Ulm nahm sie sich mit dieser Klausel das Recht heraus, die Zinsen jederzeit ändern und diese Änderung über den Preisaushang bekannt geben zu können“, heißt es hierzu von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Diese Klausel war rechtswidrig, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen: 7 U 97/18, nicht rechtskräftig) nach Klage der Verbraucherzentrale bestätigte. Da der für die Sparkasse negative Ausgang absehbar war, bot sie bereits im September 2018 ihren Kunden eine Vertragsanpassung an.

Aber auch die dort vorgeschlagene Zinsänderungsklausel ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale rechtswidrig, weil sie rechnerisch eine negative Grundverzinsung zulässt. Über diese Frage hat das Landgericht Kaiserslautern noch zu verhandeln (Aktenzeichen: 2 O 756/18). Betroffene Kunden können weiterhin eine Neuberechnung ihrer Zinsen fordern und eine neue Regelung zur Zinsanpassung verlangen.

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