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Basistarif in der PKV Bundesregierung sieht keine Zwei-Klassen-Medizin

Beim Zahnarzt: Durch die Tatsache, dass nicht alle Ärzte Basistarif-Versicherte behandeln und die Liste der Vetrtagsärzte nicht öffentlich einsehbar ist, sondern den Betroffenen erst auf Nachfrage geschickt ist, sieht die Bundesregierung die freie Arzt- und Zahnarztwahl nicht gefährdet.
Beim Zahnarzt: Durch die Tatsache, dass nicht alle Ärzte Basistarif-Versicherte behandeln und die Liste der Vetrtagsärzte nicht öffentlich einsehbar ist, sondern den Betroffenen erst auf Nachfrage geschickt ist, sieht die Bundesregierung die freie Arzt- und Zahnarztwahl nicht gefährdet. | Foto: Pixabay

In ihrer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung (Drucksache 19/21404) berichten Linke-Abgeordneten Achim Kessler, Susanne Ferschl und Matthias W. Birkwald über Klagen der PKV-Versicherten im Basistarif, die sich als „Patienten dritter Klasse“ sehen. Es gebe immer noch keine Regelung, die eine Versorgung der mittlerweile gut 33.000 Personen im Basistarif der PKV auf Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), beklagen die Abgeordneten.


Insebsondere würde den PKV-Basistarif-Patienten nach Ansicht der Linke-Abgeordneten eine freie Arzt- und Zahnarztwahl fehlen, wie sie in der GKV gang und gäbe sei. Denn die Ärzte können sich aussuchen, welche PKV-Patienten sie behandeln und welche nicht. Aufgrund der niedrigeren Honorare im Basistarif würden viele Ärzte es ablehnen, Basistarif-Versicherte zu behandeln. Eine Liste mit Ärzten, die Basistarif-Versicherte behandeln, sei zudem nicht öffentlich einsehbar und werde den betroffenen Patienten nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

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In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
vertreidigt die Bundesregierung das Vorgehen der Kassen. So hätten nur die wenigsten Basistarif-Versicherte Probleme damit, einen geeigneten behandlungswilligen Arzt zu finden. Angesichts des nach Ansicht der Regierung nur geringen Ausmaßes des Problems sei ein öffentliches Register der Vertragsärzte nicht erforderlich. Zudem obliege es den Krankenkassen selbst, zu entscheiden, ob diese Listen veröffentlicht oder auf Anfrage übermittelt werden. Die freie Arztwahl werde durch dieses Vorgehen nicht gefährdet. Eine „wesentliche Ungleichbehandlung“ gegenüber den gesetzlich Versicherten bestehe hierbei nicht.

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