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Bausparverträge Warum die BHW ihren Kunden nicht kündigen darf

Bauplan eines Architekten: Die BHW Bausparkasse legt keine Berufung gegen ein aktuelles Urteil zu Kündigungen ihrer Kunden ein.
Bauplan eines Architekten: Die BHW Bausparkasse legt keine Berufung gegen ein aktuelles Urteil zu Kündigungen ihrer Kunden ein. | Foto: BHW
Rechtsanwalt Holger Spiegelberg

Beim Oberlandesgericht (OLG) Celle sind nach Angaben der niedersächsischen Justiz ungefähr 130 Fälle „anhängig, in denen sich Bausparer gegen die Kündigung ihrer Verträge wenden“. In den meisten Fällen hatte die Bauparkasse gekündigt, weil die Bausparer auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch keine Darlehen in Anspruch genommen hatten.

Stattdessen verlangten sie für die angesparten Gelder weiterhin den vor Jahren jeweils vereinbarten Sparzins, dessen Höhe in der anhaltenden Niedrigzinsphase vergleichsweise attraktiv ist. In diesen Fällen konnte sich die Bausparkasse jeweils auf ihr Kündigungsrecht aus Paragraf 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB berufen.

Für unberechtigt erklärt wurden dagegen Kündigungen, bei denen sich die Bausparkasse auf Paragraf 488 Absatz 3 BGB berufen hatte. Demnach sei die Bausparsumme nämlich dann erreicht worden, wenn die vereinbarten Bonuszinsen mit einberechnet werden. Dieser Auffassung sind die Richter allerdings nicht gefolgt. Die Begründung: „Entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen ist eine Erklärung des Bausparers.“ Diese erfolge durch Verzicht oder Kündigung. Seine entsprechende Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden.

„Bausparvertrag ist zum Bauen gedacht“

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„Ein Bausparvertrag ist zum Bauen, nicht zum Sparen gedacht“, kommentiert ein Sprecher der BHW. „Der wirtschaftliche Sinn und Zweck eines solchen Vertrags ist es, eine Immobilie zu finanzieren. Dieser ist mit dem Erreichen der Zuteilungsreife erreicht.“ Obwohl die Richter am Landgericht Hannover das anders gesehen haben, werde die Hamelner Bausparkasse aus der Gruppe der Deutschen Postbank die insgesamt acht Urteile zu dieser Fallkonstruktion jetzt aber nicht vor dem Oberlandesgericht Celle anfechten.

„Damit werden die Verträge der klagenden Kunden, bei denen jeweils der Bonus über dem Restanspruch liegt, wieder in den alten Zustand zurückversetzt“, so der Sprecher weiter. „Die langlaufenden Verträge laufen also weiter und werden nachträglich verzinst.“ Ihren einseitig gekündigten Kunden, die ihrer Kündigung widersprachen, hatte die BHW das Bausparguthaben plus Zinsbonus gegen ihren Willen ausgezahlt. Das Problem: Zum Zeitpunkt der Kündigung war das Guthaben ohne Bonus niedriger als die vereinbarte Bausparsumme.

Kein Urteil des Bundesgerichtshofs

Über diese Fallkonstruktion sollte der Bundesgerichtshof (BGH) eigentlich am 25. Juli verhandeln (Aktenzeichen: XI ZR 537/16, XI ZR 540/16). Doch die BHW einigte sich mit den betroffenen Sparern auf einen Vergleich. Ein höchstrichterliches Urteil habe das Unternehmen somit verhindert, erklärt Holger Spiegelberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Rostock, auf seiner Internetseite. Die Konsequenz: „Die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt.“ Daher müsse jeder Fall weiterhin gesondert geprüft werden.

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