Rechtsanwalt gibt Überblick Bausparverträge – zulässige und unzulässige Gebühren
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. November 2022 entschieden: Bausparkassen dürfen bei einem Bausparvertrag in der Ansparphase keine Kontoführungsgebühr verlangen. Kunden haben daher Anspruch darauf, zu Unrecht bezahlte Kontoführungsgebühren von den Bausparkassen wieder zurückzufordern.
Allerdings droht für Kontoführungsgebühren, die bis 2019 belastet wurden, zum Jahresende eine Verjährung. Rückforderungsansprüche sollten daher rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2022 verjährungshemmend geltend gemacht werden.
Bei Bausparverträgen fallen über die Laufzeit folgende Gebühren an:
- Abschlussgebühr
- Kontoführungsgebühr (in der Ansparphase und Darlehensphase)
- Darlehensgebühr
Die Wirksamkeit dieser Gebühren muss hierbei der sogenannten AGB-Kontrolle standhalten (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen). So haben Gerichte bislang entschieden:
Abschlussgebühr – Wirksam
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Die Wirksamkeit der Abschlussgebühr hat der Bundesgerichtshof bereits bestätigt. Es liege keine unangemessene Benachteiligung vor, da die Gebühr der Gewinnung von Neukunden dient (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 -).
Darlehensgebühr – Unwirksam
Die Erhebung einer Darlehensgebühr dagegen sei in AGB unwirksam, da die Bausparkasse eigenen Aufwand hier auf den Kunden abwälze (BGH, Urteil vom 8. November 2016 – XI ZR 552/15).
Kontoführungsgebühren – Unwirksam
Bei der Kontoführungsgebühr wird zwischen der Ansparphase und der Darlehensphase unterschieden. In beiden Phasen ist die Erhebung von Kontoführungsgebühren unwirksam (zur Darlehensphase: BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – XI ZR 308/15 –; zur Ansparphase: BGH, Urteil vom 15. November 2022 – XI ZR 551/21).
Über den Autor:
Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er vertritt seit Jahren Kunden von Bausparkassen und hat hierzu mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof vertreten.