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Aktuelles OLG-Urteil Bausparer müssen keine Gebühr für Kontoführung in Ansparphase zahlen

Beratungsgespräch
Beratungsgespräch: Das OLG Celle hat sich mit Vertragsbedingungen von Bausparverträgen beschäftigt. | Foto: Imago Images / Westend61

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 17. November 2021  entschieden, dass Bausparkassen bei einem Bausparvertrag in der Ansparphase keine Kontoführungsgebühr verlangen dürfen (Aktenzeichen: 3 U 39/21).

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. Dennoch können Rückforderungsansprüche der Kunden gegen die Bausparkassen von gegebenenfalls zu Unrecht bezahlten Kontoführungsgebühren zum Jahresende verjähren.

Hintergrund: Bei Bausparverträgen fallen über die Laufzeit folgende Gebühren an

  • Abschlussgebühr
  • Kontoführungsgebühr (in der Ansparphase und Darlehensphase)
  • Darlehensgebühr

Die Wirksamkeit dieser Gebühren muss hierbei der sogenannten AGB-Kontrolle (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen) standhalten.

Abschlussgebühr: Wirksam
Die Wirksamkeit der Abschlussgebühr hat der Bundesgerichtshof bereits bestätigt. Es liege keine unangemessene Benachteiligung, da die Gebühr der Gewinnung von Neukunden dient (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10).

Darlehensgebühr: Unwirksam
Die Erhebung einer Darlehensgebühr dagegen sei in AGB unwirksam, da die Bausparkasse eigenen Aufwand hier auf den Kunden abwälze (BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15)

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Kontoführungsgebühr
Bei der Kontoführungsgebühr wird hingegen zwischen der Ansparphase und der Darlehensphase differenziert.

Ansparphase: Unklar
Ob eine Bausparkasse in der Ansparphase eine Kontoführungsgebühr durch AGB geregelt wirksam fordern kann, hat der BGH noch nicht geklärt. Das Amtsgericht Mainz hat eine Kontoführungsgebühr in der Ansparphase für wirksam erachtet (AG Mainz, Urteil vom 22. April 2015 – 84 C 283/14).

Das OLG Celle sieht dies in seinem aktuellem Urteil vom 17. November 2021 allerdings anders: Kontoführungsentgelte sind mit den wesentlichen Grundgedanken des für Bausparverträge geltenden dispositiven Rechts nicht vereinbar: Denn damit wird Aufwand auf die Kunden abgewälzt – für Tätigkeiten, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich verpflichtet ist, um die Ansprüche der Bausparer aus Paragraf 1 Absatz 2 Bausparkassengesetz erfüllen zu können (OLG Celle, Urteil vom 17. November 2021 – 3 U 39/21).

Ansprüche können verjähren

Eine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof liegt noch nicht vor.

Aufgrund unwirksamer Gebührenvereinbarungen in AGB könnten Kunden von Bausparkassen Darlehensgebühren sowie Kontoführungsgebühren zurückfordern. Für die Kontoführungsgebühr in der Ansparphase liegt zwar noch keine klärende Entscheidung des BGH vor. Dennoch drohen hier Rückforderungsansprüche zum 31. Dezember 2021 zu verjähren.


Über den Autor:
Oliver Renner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er vertritt seit Jahren Kunden von Bausparkassen und hat hierzu mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof vertreten.

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