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bAV „Betriebsrentenstärkungsgesetz hilft kleinen und mittleren Unternehmen kaum“

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Für Arbeitgeber ist es sinnvoll, sich entsprechend aufzustellen. Trifft der Arbeitgeber keine Wahl, kann jeder Arbeitnehmer die Modalitäten selbst festlegen. Der Arbeitgeber muss dann nach dem Betriebsrentengesetz für diese Wahl einstehen. Mit einer unternehmensspezifischen Lösung wird dagegen die Basis für alle Mitarbeiter geschaffen.

Dem Arbeitgeber stehen fünf Durchführungswege zur Auswahl. Zum einen kann er die Versorgungszusage unmittelbar erteilen. In diesem Fall spricht man von einer Direkt- oder Pensionszusage. Zum anderen kann er die bAV über einen externen Versorgungsträger abwickeln. Hierfür stehen die Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Unterstützungskasse als Durchführungswege zur Verfügung. Bei der insbesondere bei kleineren und mittelständischen Unternehmen weitverbreiteten Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für seine Arbeitnehmer ab.

Mit dem anstehenden Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab 2018 Tarifpartnern ein weiterer Weg in der betrieblichen Altersversorgung offen stehen: Die sogenannte Zielrente sieht, anders als die bisherigen Modelle, keine Garantien und Mindestleistungen, sondern lediglich die Beitragszahlung in die betriebliche Altersversorgung vor. Die Zielrente leistet im Alter ausschließlich Rentenleistungen.

Einer der größten Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge als Entgeltumwandlung liegt in der Einsparung bei den Sozialabgaben und Steuern. Arbeitnehmer müssen die Beiträge nicht aus dem bereits versteuerten Brutto aufbringen. Diese gehen vielmehr von ihrem Bruttogehalt ab. Die Ersparnis hat zur Folge, dass ein Teil der Beiträge durch den Staat finanziert wird.

Dadurch, dass auf den umgewandelten Teil des Gehalts keine Sozialabgaben erhoben werden, schrumpfen gegebenenfalls die Ansprüche, die später an die gesetzliche Rentenversicherung erhoben werden können. Mit einem Zuschuss des Arbeitgebers werden im Falle einer Rentenzahlung die Nachteile der bAV aufgewogen. Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz werden zukünftig Arbeitgeber zu einem Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent verpflichtet, soweit der Arbeitgeber aus der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

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