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Aktualisiert am 11.06.2010 - 10:53 Uhrin AltersvorsorgeLesedauer: 1 Minute

BAV: Gleiches Recht für Homosexuelle

Foto: Fotolia
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Geht es um die Hinterbliebenenrente im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), drückte sich das Gesetz bei eingetragenen Lebenspartnerschaften bislang schwammig aus. Damit homosexuelle Witwer oder Witwen eine Hinterbliebenenrente beziehen konnten, musste der Verstorbene am 1. Januar 2005 oder danach in einem sogenannten Rechtsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden haben. Nur, wie das genau aussehen sollte, regelte das Gesetz nicht. Der Termin erklärt sich daraus, dass an diesem Tag das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LpartG) in Kraft trat. Das LpartG selbst gibt es seit Sommer 2001. War der Verstorbene Anfang 2005 noch angestellt, gilt das natürlich zweifellos als Rechtsverhältnis. Fraglich war dagegen, ob es auch zählte, wenn der Verstorbene zu dieser Zeit schon die Betriebsrente bezog. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Urteil zu Gunsten eines homosexuellen Klägers entschieden. Der war Anfang 2005 bereits in Rente und wollte Gewissheit haben, ob sein eingetragener Lebenspartner in seinem Todesfall eine Hinterbliebenenrente bekommt. Die hat er nun.

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