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Aktualisiert am 27.01.2020 - 16:32 Uhrin AltersvorsorgeLesedauer: 4 Minuten

BAV: Juristisches Gezerre bei der Zillmerung

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Zu wenig, urteilte das LAG München; das umgewandelte Gehalt und die erworbenen Versorgungszusagen seien nicht, wie im Betriebsrentengesetz vorgeschrieben, wertgleich: „Gezillmerte Versicherungsverträge genügen diesen Erfordernissen grundsätzlich – jedenfalls bei Verteilung der Abschlusskosten auf einen kürzeren, etwa zehn Jahre unterschreitenden Zeitraum – nicht.” Der Arbeitgeber sollte die Differenz von 5.591 Euro plus Zinsen zurückzahlen, legte gegen das Urteil aber Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.
Nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung im Januar dieses Jahres zog der Arbeitgeber die Revision zurück, damit ist das Münchener Urteil rechtskräftig. Ein schwerer Schlag für Versicherer, Berater und Arbeitgeber, denn: „Die Versicherer in Deutschland bieten überwiegend gezillmerte Tarife an”, so bAV-Experte Recktenwald. Trotzdem verhielten sich die betroffenen Firmen ruhig, eine Klagewelle gegen das Urteil gäbe es bisher nicht.
Grafik vergrößern Leistung zum Vertragsende zählt
Das mag daran liegen, dass viele Firmen zum einen die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht abwarten wollten, zum anderen aber auch darauf schauten, was derweil im Rheinland vor sich ging. Im August 2008 landete das LAG Köln einen Ausgleichstreffer gegen München. Es bestätigte ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg, das zuvor die Zillmerung bei der Entgeltumwandlung für zulässig erklärte. Denn Wertgleichheit sei im versicherungsmathematischen Sinn zu verstehen. Danach ist sie gegeben, wenn der Arbeitgeber das umgewandelte Gehalt vollständig an den Versicherer abführt.

Die Kölner gingen sogar noch einen Schritt weiter: Wertgleichheit könne sich
nicht auf den vorzeitigen Rückkauf der Police beziehen, sondern nur auf die
Leistungen, die der Arbeitnehmer im Versorgungsfall zu erwarten habe, so die
Urteilsbegründung. „Versicherungsverträge mit gezillmerten Tarifen bieten bei
zweckentsprechender Vertragsdurchführung Versorgungsleistungen, die regelmäßig ein besseres, mindestens aber ebenso gutes Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen wie ungezillmerte Tarife.”
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