bAV: Mini-Zins trifft Arbeitnehmer
Fall 2: Arbeitgeberwechsel
Wechselt ein Mitarbeiter den Arbeitgeber, darf er per Gesetz seine versicherungsgedeckten bAV-Ansprüche zur neuen Stelle mitnehmen. In der Praxis bedeutet das, dass das Vertragsguthaben auf die Versicherung umgedeckt wird, die der neue Arbeitgeber anbietet. „Dabei wird zwar das Deckungskapital komplett übertragen, aber neue Parameter wie etwa veränderte Sterbetafeln oder eben der aktuelle Garantiezins reduzieren den garantierten Rentenanspruch“, sagt Ulf Kesting, Vorstand der Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung (DGbAV).
Die DGbAV hat Versicherungsmathematiker mögliche finanzielle Nachteile auf die Garantieleistung für Jobwechsler berechnen lassen. Ein Arbeitnehmer, der ab 2002 als Dreißigjähriger monatlich 200 Euro in seinen bAV-Vertrag einzahlt, bekommt wegen des damals noch recht hohen Garantiezinses von 3,25 Prozent eine garantierte Betriebsrente von 711 Euro im Monat.
Wechselt er 2012 den Arbeitgeber, gilt der neue Garantiezins von 1,75 Prozent. „Die ihm garantierte Betriebsrente sinkt damit drastisch auf 379 Euro – wohlgemerkt bei Zahlung der gleichen monatlichen Prämie von 200 Euro“, so Kesting – ein Verlust von 47 Prozent. „Erreicht dieser Mitarbeiter ein Alter von 82 Jahren, hat er unter Umständen rund 67.000 Euro Betriebsrente weniger bezogen, als wenn er seinen alten, günstigeren Vertrag fortgeführt hätte.“
Auch Andreas Jakob hält das sogenannte Portabilitätsabkommen in den meisten Fällen für nicht empfehlenswert. „Die Weiterführung der bestehenden Zusage durch den neuen Arbeitgeber ist für den Mitarbeiter meistens vorteilhafter“, so der gerichtlich zugelassene Rentenberater für bAV und Zeitwertkonten.
Den neuen Chefs empfiehlt Jakob, sich vorher rechtlichen Rat zu holen. „Ohne Beratung sollte der Arbeitgeber keiner Fortführung eines bestehenden Vertrags zustimmen, da er sonst eventuell Haftungsrisiken aus der Zeit beim bisherigen Arbeitgeber ungeprüft übernimmt.“
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