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„Digitalisierungsstrategie konterkariert“ bAV-Verband wettert gegen geplantes Nachweisgesetz

Von in NewsLesedauer: 3 Minuten
Papierarchiv mit Holztreppe
Papierarchiv mit Holztreppe: Das geplante Nachweisgesetz wäre ein Rückschritt in Sachen Digitalisierung und Nachhaltigkeit, kritisiert ABA-Verbandschef Georg Thurnes. | Foto: Pexels
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Zum 1. August soll die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen („Arbeitsbedingungsrichtlinie“) in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie schreibt vor, dass Arbeitsvertrag und die wesentlichen Arbeitsbedingungen – darunter auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) – schriftlich niederzulegen sind. Das gilt auch für alle wesentlichen Änderungen.

Mit dem Referentenentwurf für das Nachweisgesetz will die Bundesregierung für größere Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis sorgen. Doch zuallererst schaffe sie damit nur mehr Bürokratie, kritisiert Georg Thurnes, Vorsitzender der ABA Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, am Rande der 84. ABA-Jahrestagung in Berlin. „Der aktuelle Regierungsentwurf zum Nachweisgesetz konterkariert die im Koalitionsvertrag angekündigte weitergehende Digitalisierung möglichst aller gesellschaftlichen Bereiche", sagt Thurnes. Denn obwohl die Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass die schriftlich zur Verfügung zu stellenden Informationen auch auf elektronischem Wege übermittelt werden können, sieht der deutsche Gesetzentwurf das nicht vor.

Für den bAV-Verbandschef ist diese Formulierung im Referentenentwurf „vollkommen unverständlich“. Die bezweckte Beweisfunktion könne man schon heute auch für elektronisch übermittelte Inhalte erreichen, argumentiert er. „Der Digitalisierungsschub, den Corona uns in der Praxis beschert hat, wird durch diesen Gesetzentwurf wieder rückgängig gemacht.“

Auch in Bezug auf Nachhaltigkeit macht die geplante Regelung aus Thurnes‘ Sicht wenig Sinn. Die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung der Informationen würde zu einer Vermeidung papiergebundener Prozesse führen und damit die Bemühungen sowohl der EU als auch der Bundesregierung zur Erreichung der CO2-Neutralität unterstützen. „Dass auch diese Chance vertan wird, ist schade", sagt der Verbandschef.

Was ändert sich mit dem Nachweisgesetz in der bAV?

Ganz neu ist, dass der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente über einen Versorgungsträger zusagt, Name und Anschrift des Versorgungsträgers aufführen muss – außer der Versorgungsträger ist, wie im Falle von Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds zu dieser Information verpflichtet. Mit anderen Worten: Bei der Versorgung über eine Unterstützungskasse greift diese neue Nachweispflicht. Diese Information ist als Niederschrift spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

Ändert sich etwas an den wesentlichen Vertragsbedingungen, wird also zum Beispiel ein neuer Anbieter für die Entgeltumwandlung ausgewählt oder ändert der Arbeitnehmer seine Entgeltumwandlungsvereinbarung oder tritt eine sonstige Änderung in der bAV in Kraft, dann muss das allen Beschäftigten spätestens am Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitgeteilt werden. Wird also eine neue Versorgungsordnung in Form der häufig anzutreffenden Gesamtzusage ausgearbeitet, dann genügt nicht mehr die Veröffentlichung, sondern die neue Versorgungsordnung muss überdies noch allen Beschäftigten schriftlich mitgeteilt werden. (Quelle: bAVheute.de der Stuttgarter Versicherung).  

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