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bAV: Wie die Allianz Unternehmen bei der automatischen Entgeltumwandlung unterstützt

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Eleganter und einfacher umzusetzen wären jedoch Opting-out-Modelle. Arbeitnehmer müssten sich nicht mehr darum bemühen, dass jeden Monat einen Teil ihres Gehalts in den Aufbau einer Betriebsrente fließt (Opting-in), sondern die Entgeltumwandlung erfolgt automatisch. Sie müssen nur aktiv werden, wenn sie keine Vorsorge wollen (Opting-out).

„Viele Beschäftigte wollen eine bAV aufbauen, schieben aber die Entscheidung immer wieder auf. Es hilft enorm, wenn die Entscheidung durch Opting-out-Modelle erleichtert wird“, sagt Michael Hessling, Vorstand der Allianz-Lebenversicherung. „Durch den Automatismus erreicht man auch besonders passive Personengruppen wie jüngere Arbeitnehmer, Frauen oder gewerbliche Arbeitnehmer“, erklärt Hessling. Eine Gesetzesänderung oder zusätzliche gesetzliche Rahmenvorgaben hält der Allianz-Vorstand nicht für nötig. Dennoch sind einige wichtige Punkte zu beachten. Einfach nur eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen reicht nicht. Die Allianz bietet Unternehmen daher Unterstützung bei der Einführung der automatischen Entgeltumwandlung an. Grundsätzlich gibt es zwei Modelle: Die Umsetzung im individuellen Arbeitsvertrag und die Betriebsvereinbarung. „Die Betriebsvereinbarung ist der Königsweg. Sie umfasst alle Arbeitnehmer, und die Mitwirkung des Betriebsrats schafft Vertrauen bei den Mitarbeitern“, so Hessling.

Der individuelle Arbeitsvertrag eignet sich nur für neu eingestellte Mitarbeiter und für neu verfasste Arbeitsverträge etwa bei Beförderungen. Die Betriebsvereinbarung gilt hingegen sofort für die ganze Belegschaft. Die potenzielle Teilnahmequote ist daher viel höher. Allianz hat bereits sehr erfolgreich Betriebsvereinbarungen begleitet und die Teilnahmequote auf zum Teil über 70 Prozent erhöht.

Information ist Pflicht

Die automatische Entgeltumwandlung sollte den Mitarbeitern aber keinesfalls untergemogelt werden. „Der entsprechende Passus sollte im Arbeitsvertrag drucktechnisch hervorgehoben werden. Zudem sollte ein Hinweis mit Detailinformationen dem Vertrag beigefügt werden“, so Hessling. Dem Mitarbeiter müsse eine ausreichende Zeit von mindestens acht Wochen eingeräumt werden, um der Teilnahme zu widersprechen. Liegt für das Unternehmen ein Tarifvertrag vor, muss dieser die Entgeltumwandlung zulassen.
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