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BCA-Vorstand „Zielmarktdefinition im Mifid II schneidet Kunden von ganzen Produktgruppen ab“

BCA-Vorstand Frank Ulbricht
BCA-Vorstand Frank Ulbricht | Foto: BCA

Der Gesetzgeber arbeitet derzeit daran, die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II in deutsches Recht umzusetzen. Das entsprechende Gesetz tritt voraussichtlich Anfang 2018 in Kraft. Ab dann müssen sich alle Marktteilnehmer auf höhere Anforderungen in der Anlageberatung einstellen.

Auf dem BCA Pressedialog in Frankfurt fasst BCA-Vorstand Frank Ulbricht die wichtigsten Kernpunkte der Regulierung zusammen und erläutert, was diese in der Praxis für den Berater und seine Kunden bedeuten.

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Große Sorgen bereitet Ulbricht die im Mifid II vorgesehene Zielmarktdefinition. Diese bestimmt sowohl, für welche Kundengruppen ein Produkt geeignet ist, als auch, für welche nicht. Die Einzelheiten, nach welchen Kriterien das geschehen soll, stehen noch nicht fest. Die europäische Finanzaufsicht ESMA arbeitet derzeit daran, diese allgemein gehaltene Bestimmung in konkrete technische Direktiven umzusetzen.

Eins ist für Ulbricht jedoch jetzt schon klar: Die Zielmarktdefinition wird die Produktauswahl für Endkunden erheblich einschränken. Denn zum Einen werden Privatanleger keine Produkte kaufen können, die in hohe Risikoklassen eingeordnet sind. Zum Anderen werden sich wohl Berater im Zweifel für risikoärmere Produkte entscheiden, um einer Haftung zu entgehen. „Durch die Zielmarktdefinition werden Kunden von ganzen Produktgruppen abgeschnitten“, kommentiert der BCA-Vorstand.

Auch für Vermittler-Dienstleister wie den BCA stellt die Zielmarktdefinition laut Ulbricht eine Herausforderung dar. Denn sie müssen passende technische Verfahren finden, um die Vorgaben umzusetzen. Schließlich bräuchten Berater standardisierte Prozesse, um aus einem riesigen Anlageuniversum die richtigen Produkte für den Kunden auswählen zu können, so der BCA-Vorstand. Außerdem müsse eine solche Software haftungssicher sein.

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