DAS INVESTMENT: Die geplante Aktivrente ist ein zentrales Reformprojekt der Bundesregierung und soll ab 1. Januar 2026 in Kraft treten. Sie erlaubt Rentnern, nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei zur gesetzlichen Rente hinzuzuverdienen, um längeres Arbeiten attraktiver zu machen und den Fachkräftemangel abzumildern. Gibt es da keine rechtlichen Bedenken?
Michael Fuhlrott: Die steuerliche Privilegierung allein für Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze könnte gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen, da sie andere Arbeitnehmergruppen wie etwa Frührentner, die ebenfalls hinzuverdienen wollen, hiervon ausnimmt. Daher bedarf diese Regelung eines sachlichen Grundes. Eine solche Rechtfertigung müsste sehr gut begründet sein, etwa mit dem Ziel, die Erwerbstätigkeit Älterer zu fördern oder mit besonderen arbeitsmarktpolitischen Vorteilen. Ob das vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte, ist aber offen. Daher ist hier juristisch Vorsicht geboten, auch wenn ich im Ergebnis die Schaffung der Aktivrente verfassungsrechtlich als möglich ansehe.
Mit der Aktivrente soll auch das Vorbeschäftigungsverbot abgeschafft werden. Was ist in dieser Hinsicht geplant?
Fuhlrott: Das deutsche Arbeitsrecht verbietet es derzeit, Arbeitnehmer erneut bei einem vormaligen Arbeitgeber befristet einzustellen, wenn es keinen sachlichen Grund für die Befristung gibt. Dieses sogenannte Vorbeschäftigungsverbot ist im Paragraf 14, Absatz 2, Seite 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Wenn ich als Arbeitnehmer also 2024 bei einem Unternehmen beschäftigt war, 2025 in Rente gegangen bin, könnte ich 2026 dort nicht erneut befristet ohne sachlichen Grund eingestellt werden. Dies will der Gesetzgeber ändern – was unproblematisch mit einer entsprechenden Anpassung des Gesetzes möglich wäre. Es gibt aber auch bereits heute die Möglichkeit der Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus.
Welche denn?
Fuhlrott: Zunächst: Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch mit dem Rentenbeginn. Allerdings enthalten fast alle Arbeits- beziehungsweise Tarifverträge eine entsprechende Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Nur wenn diese Regelung vorhanden ist, endet das Arbeitsverhältnis also automatisch. Möchten Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus fortsetzen, so kann dies auch bereits nach derzeit geltendem Recht vereinbart werden. Der Paragraf 41 SGB VI erlaubt auch das mehrfache Hinausschieben des Enddatums des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Verlängerungsabrede noch im laufenden Arbeitsverhältnis und damit vor Beginn der Rentengrenze getroffen wird und das Arbeitsverhältnis damit lückenlos fortgesetzt wird.
Das Vorbeschäftigungsverbot wurde ja auch zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen, damit sie sich nicht ständig von einem zeitlich befristeten Vertrag zum nächsten hangeln müssen. Welche Auswirkungen wird die Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots auf die Arbeitnehmer haben?
Fuhlrott: Wenn – wovon ich ausgehe – das Vorbeschäftigungsverbot nur für Rentner aufgeboben wird, damit diese die Aktivrente umfassend nutzen können, werden weitere Arbeitnehmergruppen nicht betroffen sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die SPD einer weitergehenden Öffnung des Vorbeschäftigungsverbots offen gegenübersteht.
„Die Diskriminierung Jüngerer kann gerechtfertigt sein“
Gibt es bei der Aktivrente auch rechtliche Bedenken aufgrund der steuerlichen Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer? Schließlich werden hier jüngere Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters diskriminiert.
Fuhlrott: Natürlich ist eine Privilegierung der Rentner durch die Aktivrente eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, die ihrerseits hiervon nicht profitieren können. Diese Ungleichbehandlung kann aber gerechtfertigt sein – dafür bedarf es arbeitsmarktpolitischer Ziele, die ich aber sehe. Und: Auch die Regelaltersgrenze, die zur automatischen Beendigung der Arbeitsverhältnisse bei Rentenbezug führt, ist ja letztlich eine Diskriminierung wegen des Alters, konkret: Älterer Beschäftigter. Das Bundesarbeitsgericht sieht dies aber in gefestigter Rechtsprechung als zulässige Ungleichbehandlung an, die gerechtfertigt ist. Das zeigt, dass die Gerichte hier durchaus unterschiedliche Regelungen zulassen, wenn sie auf entsprechenden Gründen beruhen.
Gibt es weitere Aspekte im Arbeitsrecht, die angepasst werden müssten, um die Aktivrente rechtssicher zu implementieren?
Fuhlrott: Die Inanspruchnahme der Aktivrente setzt wechselseitiges Einverständnis vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus. Es kann also keine Seite eine weitere Beschäftigung verlangen oder einen Anspruch darauf herleiten. Solange dies der Fall ist, sehe ich keine weiteren arbeitsrechtlichen Regelungsbedarfe. Das mag sich ändern, wenn der Gesetzgeber nach einer Evaluationszeit hier womöglich Änderungen am Konzept der Aktivrente vornehmen sollte. Derzeit sehe ich dies aber nicht.
Über den Interviewten:
Michael Fuhlrott ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie zertifizierter Berater Arbeitsrecht für Unternehmer (VDAA). Er gehört der Ebert Fuhlrott Garden Ley Partnerschaft von Rechtsanwälten an. Zudem war Fuhlrott zwischen 2014 und 2022 Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg. Dort leitete er als Studiendekan die Studiengänge „Wirtschaftsrecht“ und „Human Resources Management“.