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Bei Insolvenz Diese Haftungsrisiken drohen Vermittlerunternehmen

Von Aktualisiert am in Unabhängige VermögensverwalterLesedauer: 6 Minuten
 Büroarbeitsplatz
Büroarbeitsplatz: Viele Unternehmen stecken angesichts der Corona-bedingten Einschränkungen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Fall einer Insolvenz gilt es einiges zu beachten. | Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
Peter Fissenewert
Foto: Buse Heberer Fromm

Viele Unternehmen haben in der Vergangenheit bereits eine Durststrecke erlebt. Diese hielt möglicherweise mehrere Wochen oder Monate an; meistens ist allerdings ein neuer Auftrag, eine größere Zahlung oder das Saisongeschäft in Sicht. Was passiert aber, wenn all das ausbleibt? In Zeiten von Covid-19, die niemand vor uns jemals erlebt hat, gelten andere Vorzeichen und noch ganz andere Haftungsrisiken.

Es ist zu begrüßen, dass das Bundesjustizministerium die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30. September 2020 für betroffene Unternehmen ausgesetzt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht. Zudem sollen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen – etwa aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfe beziehungsweise ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen des antragspflichtigen Unternehmens. Hilfreich ist es, sich insbesondere für Nachweise und Bestätigungen von Experten beraten zu lassen.

Insolvenzen von Finanz- und Versicherungsvermittlern

Leider werden neben der Veranstaltungsbranche, Gastronomie und diverser weiterer Branchen auch Finanz- und Versicherungsvermittlungsunternehmen von Insolvenzen betroffen sein, und zwar sowohl unmittelbar als auch mittelbar. Unmittelbar droht im Falle einer Insolvenz dem Vermittler oder Berater die Entziehung seiner gewerblichen Zulassung. Mittelbar ergeben sich Probleme, wenn der Versicherungskunde insolvent wird. Dann nämlich erlöschen Maklerauftrag und -vollmacht und es kann sogar zum Verlust bereits vereinnahmter Honorare kommen.

Zudem gibt es für Versicherungsagenten besondere Regelungen. Zum Beispiel dürfen diese rein rechtlich von Unternehmen nicht neu eingestellt werden, wenn sie in Privatinsolvenz sind. Dies hat natürlich unmittelbare Folgen für die Branche.  Nicht von der Regelung betroffen ist ein Versicherungsagent in Privatinsolvenz, wenn er sich für eine andere Art der Tätigkeit entscheidet.

Persönliche Haftungsrisiken in der Krise

Diese Haftungsrisiken betreffen insbesondere die Management-Ebene. Viele Manager sind der Auffassung, dass ihnen nichts passieren kann, weil sie in einer Kapitalgesellschaft, also einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, tätig sind. Das ist falsch. Gerade für Geschäftsführer und Vorstände gelten besondere Haftungsrisiken. Diese können bis zur unbeschränkten, vollen Haftung mit dem persönlichen Vermögen reichen. So haften Geschäftsführer einer GmbH oder einer UG, Vorstände einer AG und von Vereinen, Genossenschaften sowie Stiftungen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit ihrem Privatvermögen, wenn Zahlungen ausbleiben oder unerlaubt getätigt werden. Die Haftung ist lediglich begrenzt durch die Höhe des eingetretenen Schadens. Dieser Schaden kann jedoch oftmals so hoch sein, dass neben der Unternehmensinsolvenz auch die persönliche Insolvenz des Managers nicht vermeidbar ist.

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