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Wenn Betriebsschließungspolice vorliegt In diesem Fall will Arbeitsagentur kein Kurzarbeitergeld zahlen

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Ein Großteil der angenommenen etwa 70 Prozent, die der Staat tragen würde, sollten den gemeinsamen Annahmen zufolge dabei auf das Kurzarbeiterentgelt entfallen. „Es handelt sich um einen Kompromiss, der für viele Unternehmen grundsätzlich als positive Lösung angesehen werden konnte“, ordnet Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte den Vorschlag ein.

Allerdings geht die Rechnung offenbar so nicht auf. Denn wie dem jetzt veröffentlichten Brief zu entnehmen ist, geht die Bundesagentur für Arbeit von anderen Voraussetzungen aus. Rechtsanwalt Strübing hält deren Ansatz für sozialrechtlich plausibel – zunächst auf die private Vorsorge zurückzugreifen, bevor staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden können.

Die versicherten Betriebe befinden sich dadurch allerdings in einem Dilemma. „Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz“, so Strübing. „Während die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld davon abhängig macht, dass kein Versicherungsschutz besteht, haben viele Versicherer in ihren Bedingungen geregelt, dass Entschädigungsleistungen anzurechnen wären.“

Die krisengebeutelten Unternehmen stehen nun vielfach vor der Wahl, entweder den in Bayern ausgehandelten Kompromiss zu akzeptieren – und damit auf weitere Versicherungsleistungen und wohl auch auf staatliche Unterstützung zu verzichten. Oder eben den Gerichtsweg zu beschreiten – mit einem möglicherweise günstigeren, aber insgesamt unklaren Ausgang. „Es wäre zu begrüßen, wenn die Bundesagentur für Arbeit in die Bayern-Vereinbarung umgehend einbezogen und hier eine klare Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen gefunden wird“, meint Strübing.

Ist es denkbar, dass ein Unternehmer vor Gericht zieht, sich dort keine Hilfe erstreiten kann – aber auch keine staatliche Hilfe erhält? Strübing hält das für eher unwahrscheinlich. „Wenn klar ist, dass aus der Versicherung kein Geld zu erlangen ist, spricht wenig dafür, dass auch die Bundesagentur für Arbeit sich querstellt. Aber der Weg dahin kann steinig werden.“ In jedem Fall bringe sich ein Unternehmer, der zuvor dem 15-Prozent-Vegleich seines Versicherers zugestimmt hat, in eine ungünstige Position gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Der Rechtsanwalt rät: „Betroffene Unternehmen sollten jetzt erst recht sehr genau abwägen, ob die angebotenen 15 Prozent wirklich interessengerecht sind.“

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