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Aktualisiert am 28.01.2020 - 09:19 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 5 Minuten

Kick-Back-Kommentar: Wann freie Berater über Provisionen aufklären müssen

Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte
Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem aktuellen „Kick-Back“-Urteil von 12. Mai 2009 (Az.: XI ZR 586/07) die Aufklärungspflichten einer Bank über Provisionen weiter konkretisiert: Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflicht, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat. Ansprüche wegen fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung waren in dem konkreten Fall nach Paragraf 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verjährt. Nach Auffassung des Gerichts steht fest, dass die betroffene Hypovereinsbank im Jahr 2000 ihre Mitarbeiter beziehungsweise ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, wozu sie verpflichtet war. Zur Klärung der Frage, ob die Verantwortlichen der Hypovereinsbank vorsätzlich gehandelt haben, wurde der Fall an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts (OLG) zurückverwiesen. Umfangreiche BGH-Vorgaben Bemerkenswert sind die Vorgaben, die der BGH dem OLG für die Verfahrensfortsetzung ins Drehbuch geschrieben hat: Die Hypovereinsbank muss nun vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass sie trotz ihrer Kenntnis der Auskunfts- und Herausgabepflicht und der dazu veröffentlichten Rechtsprechung sowie der „BAWe-Richtlinie“ – das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) war ein Vorläufer der Bafin – von Mai 1997 eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht erkannt und auch nicht für möglich gehalten hat. Und dass sie es deswegen auch nicht im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit unterlassen hat, ihre Anlageberater zur Aufklärung der Kunden zu verpflichten. Der Bank obliegt es, einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum zu belegen. Ob dies der Hypovereinsbank gelingt, bleibt abzuwarten. Das Urteil reiht sich in die bereits existierende „Kick-Back“-Rechtsprechung ein (Urteile: Kick-Back I, 19. Dezember 2000, Az.: XI ZR 349/99; Kick-Back II, 19. Dezember 2006, Az.: XI ZR 56/05, Kick-Back III, 20. Januar 2009, Az.: XI ZR 510/07). Grundtenor war jeweils, dass Banken gegenüber Kunden im Rahmen der Vermögensverwaltung und Anlageberatung verpflichtet sind, über die Höhe versprochener oder gezahlter Provisionen gesondert vor Vertragsabschluss aufzuklären und zwar unabhängig davon, welche Kapitalanlagen betroffen sind. In allen Fällen waren Provisionszahlungen für die Kunden entweder gar nicht oder zumindest nicht eindeutig vor Vertragsabschluss erkennbar. Dies monierte der BGH und stellte fest, dass der Kunde bei der Bankberatung zunächst davon ausgehen darf, dass sämtliche Leistungen der Bank über die üblichen Gebühren wie etwa Depot-, Kontoführungsgebühren und Handelsprovisionen abgedeckt werden.

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