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Urteil gegen AWD: Offenlegungspflicht für Provisionen auch für Finanzvertriebe

Quelle: Fotolia
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Mit einem Urteil vom 25. Februar 2010 (Az.: 22 O 1797/09) hat das Landgericht München entscheiden, dass der Finanzvertrieb AWD einen Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds entschädigen muss, da ihm die gezahlten Vermittlungsprovisionen (Kick-Backs) verschwiegen wurden. Der Streitwert betrug 220.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Anteile am geschlossenen Immobilienfonds Falk 60 wurden 1997 und 1998 vermittelt, der Anleger erfuhr laut Gericht nichts von der Innenprovision für den AWD-Berater. Auch aus dem Verkaufsprospekt sei dies nicht eindeutig ersichtlich gewesen. Laut AWD sei das Urteil eine nicht rechtskräftige Einzelfallentscheidung. Viele Landgerichte und acht Oberlandesgerichte verträten eine andere Auffassung. Die Swiss-Life-Tochter hat bereits Berufung eingelegt und ist zuversichtlich, dass das Urteil aufgehoben wird.

Bislang nur Banken betroffen

Der Bundesgerichtshof hatte vergangenes Jahr entschieden, dass Banken als Berater bei geschlossenen Fondsbeteiligungen über alle Provisionen aufklären müssen, damit der Anleger frei entscheiden kann, ob die Empfehlung der Beteiligung im Interesse des Anlegers oder im Provisionsinteresse des Vermittlers erfolgt.

Sollte sich diese Linie bei den Gerichten durchsetzen, hieße das: Die Provisionsoffenlegungspflicht gilt für Banken ebenso wie für freie Anlageberater. Und dies eben auch für sogenannte Altfälle, also für Vermittlungen aus den 90er-Jahren. Auf eine Verjährung kann sich der betroffene Berater beziehungsweise Finanzvertrieb nicht mehr berufen. Diese Sichtweise ist jedoch umstritten: Im vergangenen Juni hatte das OLG Celle gegenüber einem freien Anlageberater keine Haftung ausgesprochen. Die Begründung: Anleger müssten anders als bei Banken hier davon ausgehen, dass freie Berater ihre Beratungsleistung nicht umsonst erbrächten (Az.: 11 U 140/08).

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