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Schäubles Gesetzentwurf zu Geschlossenen Fonds kommt im Mai

Wolfgang Schäuble, Foto: <br>Deutscher Bundestag/DBT <br>Photothek
Wolfgang Schäuble, Foto:
Deutscher Bundestag/DBT
Photothek
Auf Anfrage von DAS INVESTMENT.com hat eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums (BMF) bestätigt, dass man im April nicht mehr damit rechne, aber sicher sei, Anfang Mai einen kompletten Entwurf zur Diskussion zu stellen. Die Pläne Schäubles sind engagiert: Noch im Sommer soll der Gesetzentwurf zur Regulierung des „Grauen Kapitalmarktes“ im Bundestag verabschiedet werden.

Ursprünglich hatte das Bundesfinanzministerium angekündigt, noch im April einen Gesetzentwurf zu veröffentlichen, der vorsieht, dass Finanzdienstleister künftig auch bei der Beratung und Vermittlung von Produkten des „Grauen Kapitalmarktes“ die Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einhalten. Das bedeutet: eine anlegergerechte Beratung, das Führen eines Beratungsprotokolls, und die Offenlegung von Provisionen.

Praktisch soll der Anwendungsbereich des WpHG auf den Vertrieb von Produkten des bislang kaum regulierten „Grauen Kapitalmarktes“ ausgedehnt werden. Anteile an geschlossenen Fonds sollen künftig als Finanzinstrumente im Sinne des WpHG gelten. Da Anteile an geschlossenen Fonds „komplexe Produkte mit einer in der Regel langen Laufzeit und nur begrenzter Fungibilität sind“, wie das BMF im Eckpunktepapier ausführte, sollen die Schutzvorschriften des WpHG auch für sie greifen.

Die Interessenvertreter des freien Vertriebs, namentlich der AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen hatte sich ebenso deutlich gegen wesentliche Punkte des Planes ausgesprochen wie der Verband Geschlossene Fonds (VGF), in dem Initiatoren organsiert sind. Der AfW hatte eine Protestaktion betroffener Berater ins Leben gerufen.

Kritisiert und als „ruinös“ für Die Branche eingestuft wurde insbesondere, die Einstufung von Geschlossenen Fonds als Finanzinstrumente. Dies würde für die derzeit meist  nach Paragraf 34c Gewerbeordnung agierenden freien Vermittler dieser Produkte bedeuten, sie müssten sich künftig einem Haftungsdach anschließen oder über eine Zulassung nach Paragraf 32 KWG verfügen.

Das BMF wollte zu eventuellen Änderungen der im Eckpunktepapier genannten Kriterien noch keine Stellung nehmen.

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