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Krankenversicherung: Deckelung der Vermittlerprovisionen beschlossen

Die Regelung ist Teil des Entwurfs zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, das kommende Woche vom Bundestag endgültig verabschiedet werden soll.

Das Versicherungsaufsichtsgesetz wird dahingehend geändert, dass beim Abschluss von substituiven Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr die Abschlussprovisionen und sonstigen Vergütungen nicht über 3 Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs liegen. Diese Deckelung entspricht durchschnittlichen Abschlussprovisionen von neun Monatsbeiträgen.

Weiterhin dürfen die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von Krankenversicherungen an einen einzelnen Vermittler gewährten Zahlungen und geldwerten Vorteile 3,3 Prozent des von ihm insgesamt vermittelten Geschäfts nicht übersteigen. Dadurch stellt der Gesetzgeber sicher, dass etwaige geldwerte Vorteile, die der Vermittler im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Police erhält, auf den zulässigen Höchstbeitrag angerechnet werden.

Auch im Einzelfall darf die Abschlussprovision 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrages nicht übersteigen.

Weiterhin eingeführt wird eine fünfjährige Stornohaftung, die Umdeckungen erschwert. Bis fünf Jahre nach Vertragsabschluss sollen Vermittler einen Teil der Provision zurückzahlen müssen, wenn Kunden den Anbieter wechseln. Anders als geplant, tritt das Gesetz nicht zum 1. Januar, sondern erst zum 1. April 2012 in Kraft, um den Unternehmen Zeit zur Anpassung ihrer Vermittlerverträge zu lassen.

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