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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 6 Minuten

Neue Gesetzgebung für Versicherungsberater „Versicherungsberater dürfen nicht zu Honorarvermittlern werden“

Stefan Albers ist Präsident des Bundesverbandes der Versicherungsberater.
Stefan Albers ist Präsident des Bundesverbandes der Versicherungsberater.
2014 wurde der Honorarfinanzanlagenberater gemäß § 34h der Gewerbeordnung geschaffen. Ein vergleichbares Berufsmodell fehlt bislang für Versicherungen. Versicherungsberater nach § 34e beraten Mandanten und vermitteln keine Versicherungen. Nun plant die Bundesregierung eine Änderung. Christian Grugel, Ministerialdirektor im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, kündigte auf dem „Honorarberater Kongress“ in Hanau an: „Wir möchten es dem Versicherungsberater ermöglichen, künftig Versicherungsverträge im Rahmen einer Beratung auch zu vermitteln. Zugleich soll für den Fall, dass es keine geeigneten Nettoprodukte gibt und eine Provision gezahlt wird, die Weiterleitung der Provision an den Kunden vorgeschrieben werden.“

Das folgende Interview mit Stefan Albers wurde uns freundlicherweise von Der Honorarberater zur Verfügung gestellt.

Herr Albers, Sie vertreten mit Ihrem Verband die deutschen Versicherungsberater, freuen Sie sich über die neuen Möglichkeiten?

Nein, ich halte die bisherige Regelung, der zufolge Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e nur zu Versicherungen beraten, aber keine Versicherungen vermitteln dürfen, für ausreichend und viel klarer. Der Vorschlag aus dem Ministerium steht seit einiger Zeit im Raum, doch er führt in die falsche Richtung. Letztlich läuft er auf Förderung von Honorarvermittlung hinaus. So wird ein Berater zum verkappten Makler. Das würde unseren Berufsstand und das Vertrauen der Verbraucher in eine neutrale Versicherungsberatung zerstören. Dagegen würden wir auch juristische Schritte prüfen.

Was wäre denn der Nachteil der neuen Regelung?

Wenn ein Versicherungsberater Policen vermittelt, begibt er sich in vertragliche Abhängigkeit von Versicherungsgesellschaften beziehungsweise von Vermittlern. Damit verliert er ein Alleinstellungsmerkmal für seine Mandanten: die absolute Unabhängigkeit. Ein Versicherungsberater heute ist nur seinem Mandanten verpflichtet, von dem er sein Honorar ausschließlich bezieht.

Brächte eine Angleichung des Versicherungsberaters an den Honorarfinanzanlagenberater nicht Vorteile für den Kunden mit sich? Er könnte den Kunden nicht nur beraten, sondern ihm das passende Produkt auch besorgen...

Der Versicherungsberater ist nicht mit dem Honorarfinanzanlagenberater vergleichbar, da sein Schwerpunkt in der Rechtsberatung und nicht in der Produktvermittlung liegt. So klärt er mit seinem Mandanten nicht nur, welche seiner Verträge überflüssig sind, welche geändert oder durch andere ersetzt werden müssen, sondern unterstützt ihn bei der Wahrnehmung von Ansprüchen im Versicherungsfall. Darüber hinaus kann er ihn außergerichtlich wie ein Rechtsanwalt gegen Versicherer vertreten. Durch die direkte Beauftragung und Vergütung durch den Mandanten ist unbedingte Neutralität gewahrt. Im Übrigen beinhaltet die Berufszulassung nach § 34e GewO die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung von Versicherungsverträgen zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu vertreten. Dies schließt die Besorgung des Produkts mit ein.

Wie könnte die Lücke sonst geschlossen werden?

Viele sogenannte Honorarberater sind eigentlich Honorarvermittler. Hier muss die Politik mehr Klarheit bei der Berufsbezeichnung schaffen. Wenn eine Erlaubnis für Honorarversicherungsvermittler geschaffen werden soll, die unter anderem Provisionen erhalten und an ihre Kunden weiterleiten können, dann sollte das durch eine gesonderte Regelung geschehen. So sollten Honorarvermittler von Provisionsvermittlern gemäß § 34d GewO abgegrenzt werden, um intransparente Mischmodelle zu verhindern.

Im Interesse des Verbrauchers wollen wir eine klare Trennung zwischen Versicherungsberatern und Vermittlern. Ein Berater kann auch von Versicherungen abraten, ohne einen wirtschaftlichen Nachteil zu haben. Er bekommt sein Honorar für eine Beratungsleistung, der Vermittler aber erst, wenn ein Versicherungsvertrag geschlossen wird. Vermittler dürfen im Gegensatz zum Versicherungsberater keine Rechtsberatung (ohne Vermittlungsabsicht) durchführen. Das wäre auch nicht sinnvoll. Da Vermittler eine Anbindung an Versicherer haben, sind sie nicht unabhängig. Oder würden Sie einen Steuerberater beauftragen, der mit dem Finanzamt zusammenarbeitet und von dort eine Provision erhält?

Wenn ein Honorarberater nur Nettotarife vermittelt beziehungsweise bei Bruttotarifen sämtliche Provisionen an seinen Kunden auskehrt – wären damit Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen?

Eine objektive Beratung im Interesse des Mandanten wäre auch dann nicht gewährleistet. Auf der einen Seite ist das Angebot an Nettotarifen immer noch begrenzt. Der beste Tarif ist nicht immer ein Nettotarif. Und selbst wenn der Berater einen Nettotarif vermittelt, wäre er vertraglich an einen Versicherer oder Versicherungsvermittler, seien es auch ein Pool oder eine Honorarberaterplattform, gebunden. Außerdem könnten durch eine wie auch immer gestaltete Verrechnung von Provisionen und Honoraren Fehlanreize entstehen.
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