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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

Bafin Versicherungvertriebs-Richtlinie IDD tritt schon im Dezember in Kraft

„Gegenwärtig ist damit zu rechnen, dass die IDD im Dezember 2015 in Kraft tritt“, erklärt die Bafin. Schließlich hätten sich Europäische Kommission, Rat und Parlament Ende Juni in den Trilog-Verhandlungen auf die Richtlinie geeinigt. Derzeit werden noch technische Fragen geklärt und der Text sprachlich angepasst, bevor Rat und Parlament der Richtlinie formal zustimmen können.

Die IDD ersetzt die Versicherungsvermittlerrichtlinie IMD von 2002. Anders als diese regelt sie die gesamte Vertriebskette. Sie gilt somit für alle Vertreiber von Versicherungsverträgen, also nicht nur für Makler und gebundene Vermittler, sondern auch für den Direktvertrieb. Aus diesem Grund wurde sie in Versicherungsvertriebsrichtlinie umbenannt.

Nach der Verabschiedung der Richtlinie haben die EU-Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.


Kein Provisionsverbot

Ein Provisionsverbot bei der Vermittlung von Versicherungsgeschäften ist nicht vorgesehen. „Eine solche Regelung, wie sie bereits in Skandinavien oder den Niederlanden existiert, hätte für Deutschland gravierende Auswirkungen gehabt“, so Bafin. Allerdings können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie Vertriebswege wie das Zillmerverfahren verbieten wollen oder nicht.

Keine generelle Pflicht zur Offenlegung der Vermittlerprovisionen

Auch eine generelle Pflicht zur Offenlegung der Vermittlerprovisionen gibt es nach der IDD nicht. Vielmehr müssen Versicherer ihren Kunden in der Regel nur die Basis der Vergütung mitteilen, also wie sie sich bemisst und wer sie zahlt – nämlich der Kunde, entweder unmittelbar an den Vermittler oder mittelbar durch seine Prämien. „Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass die Vergütung keine Anreize setzt, die dem Interesse des Kunden schaden könnten“, erklärt Bafin.

„Strengere Regelungen gibt es lediglich für Versicherungsanlageprodukte nach der neuen europäischen PRIIPs-Verordnung“, so die Bafin weiter. Hier enthält die Prämie einen Sparanteil, der für den Kunden in Investmentprodukten angelegt wird.

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