LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 6 Minuten

10 Fakten zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie Das kommt auf künftige 34i-Vermittler zu

Frank Rottenbacher
Frank Rottenbacher

1. Wann tritt das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft?

Am 21.03.2016. Die dazu gehörige Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV), die unter anderem Details zur VSH, Sachkundeprüfung und den Verhaltenspflichten regelt, wird nicht rechtzeitig zum 21.03.2016 in Kraft treten. Das wird wohl erst im April/Mai 2016 geschehen.

2. Welche Darlehen fallen unter die § 34i-Regulierung? 

Unter den § 34i GewO fällt die gewerbliche Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen an Verbraucher (nicht Unternehmen) oder eine Beratung zu solchen Verträgen. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind also entgeltliche Darlehensverträge mit einem Verbraucher als Darlehensnehmer: 

a. die grundbuchlich abgesichert sind (egal für was das Darlehen benutzt wird) 

b. z. B. für den Erwerb einer Immobilie, eines Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts - auch ohne grundbuchliche Absicherung 

c. die das juristische (nicht das physische!) Eigentum an einem Grundstück, einer Immobilie oder einer Eigentumswohnung erhalten (z.B. Umschuldungen, Anschlussfinanzierungen) 

Achtung: Darlehen an Verbraucher, die ohne grundbuchliche Absicherung, zum Beispiel 

a. für die Sanierung des Daches eines Einfamilienhauses 

b. für eine PKW-Finanzierung 

c. als sonstige Konsumentenkredite 

ausgereicht werden, fallen somit weiter unter den § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Wenn Sie also auch diese Art von Darlehen vermitteln, sollten Sie Ihre §34c-Erlaubnis behalten. 

Hinweis: Reine Bausparverträge fallen nicht unter den § 34i – die späteren Bauspardarlehen aber schon, wenn sie die o.g. Bedingungen erfüllen.

3. Was gilt ab dem 21.03.2016? 

Ab dem 21.03.2016: 

  • dürfen Inhaber einer Erlaubnis gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 20.03.2017 weiter Immobiliardarlehensverträge an Verbraucher vermitteln
     
  • gibt es für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine einjährige Übergangsfrist für die Beantragung ihrer neuen § 34i Erlaubnis. Bis zum 20.03.2017 muss der zuständigen Behörde (je nach Bundesland Gewerbeamt oder IHK) die VSH-Bestätigung sowie die Qualifikation (entweder ein anerkannter Abschluss oder Nachweis des „Alte-Hasen-Status“) nachgewiesen werden. Vorteil: Wer diese Übergangsfrist nutzt, muss nicht erneut seine Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. 

  • ist das Gesetz in Kraft und alle neuen Regeln in der Beratung und Vermittlung müssen angewandt werden 

Tipps der Redaktion