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Aktualisiert am 06.11.2017 - 10:48 Uhrin RegulierungLesedauer: 4 Minuten

Rechtsanwalt Christian Waigel Das ändert sich unter Mifid II bei den Berater-Provisionen

Rechtsanwalt Christian Waigel ist Partner der Kanzlei Waigel Rechtsanwälte.
Rechtsanwalt Christian Waigel ist Partner der Kanzlei Waigel Rechtsanwälte.

Beim Thema Provisionen bringe Mifid II eigentlich nichts Neues, sagt Rechtsanwalt und Finanz-Regulierungsspezialist Christian Waigel, Kanzlei Waigel Rechtsanwälte. Eigentlich. Denn dass Provisionen offengelegt und sie überhaupt nur dann gezahlt werden sollen, wenn sich durch die Beratung eine Qualitätsverbesserung bei der Anlage für den Kunden ergibt, habe bereits Mifid I gefordert. Nur sei die Regelung in Deutschland nicht konsequent umgesetzt worden.

Hier soll Mifid II nachbessern. Der Begriff „Qualitätsverbesserung“ einer Beratung wurde mittlerweile näher definiert. Die EU-Kommission hat einen Vorschlag der Wertpapieraufsicht Esma übernommen. Mit der Umsetzung der Richtlinie – die Frist hierfür ist Anfang des Jahres auf den 3. Januar 2018 verschoben worden – sollen die Bestimmungen auch im deutschen Recht verankert werden und für alle Berater verbindlich sein.

Die neue Regelung schließt Vermögensverwalter und unabhängige Berater von einer Provisionierung explizit aus. Alle anderen Berater dürfen nach wie vor Provisionen von den vermittelten Unternehmen erhalten – unter einer Voraussetzung: Wer Provisionen nimmt, muss eine Qualitätsverbesserung für den Kunden erbringen. Der Kunde soll durch die Beratung einen dauerhaften Vorteil erhalten. Im Fokus steht vor allen Dingen die Provision für Bestandsberatung.

Wie aber können Berater konkret die Qualität ihrer Beratung verbessern, um auch in Zukunft eine Provision für die Bestandsberatung zu erhalten – was schreibt die EU-Kommission auf Basis der Esma-Empfehlung genau vor?


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