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in FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

Rechtsanwalt und Steuerberater klären auf Mifid II sieht keine Umsatzsteuer auf Provisionen vor

Mifid II sieht keine Umsatzsteuer auf Anlagevermittlung vor, beteuern Rechtsanwalt Oliver Korn von GPC Law, und Steuerberater Daniel Ziska von GPC Tax (v. li.)
Mifid II sieht keine Umsatzsteuer auf Anlagevermittlung vor, beteuern Rechtsanwalt Oliver Korn von GPC Law, und Steuerberater Daniel Ziska von GPC Tax (v. li.)

Derzeit kursieren Meldungen, wonach durch die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auf Provisionen für Anlagevermittlungen zukünftig Umsatzsteuer fällig wird. Solchen Meldungen sollten Berater allerdings keinen Glauben schenken, denn Finanzanlagevermittlung bleibt auch nach Mifid II umsatzsteuerfrei. Das beteuern ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater. Zuwendungsverbot noch einmal angezogen

„Richtig ist, dass unter Mifid II das heute schon bestehende Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen wie zum Beispiel Anlagevermittlungen noch einmal angezogen wird“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn, Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft. Denn Zuwendungen von Dritten, die nicht die Kunden sind, seien jetzt schon grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: Die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und wird zudem dem Anleger gegenüber offengelegt“.

Mifid II sieht aber laut Korn vor, dass die Zuwendung nicht nur darauf „ausgelegt“ sein muss, eine Anlagevermittlung qualitativ zu verbessern, sondern die Verbesserung muss dazu „bestimmt“ sein.

Das Zuwendungsverbot und damit einhergehende Fragen gibt es also schon heute. „Durch Mifid II haben wir es mit einer erhöhten Anforderung zu tun. Tatsächlich müssen Institute diese Verbesserung der Wertpapierdienstleistung durch die Zuwendung auch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) dokumentieren und nachweisen können", erklärt Korn. 

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