Newsletter
anmelden
Magazin als PDF
LinkedIn DAS INVESTMENT Instagram DAS INVESTMENT Facebook DAS INVESTMENT Xing DAS INVESTMENT Twitter DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

Beraterhaftung: Darf ich im Kindergarten auftreten?

Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte
Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte
Leserfrage: Ich bin Versicherungsmakler und plane, einen Vortrag vor angehenden Kita-Betreuerinnen zu halten. Darin soll es um Haftung, Aufsichtspflicht und deren Verletzung, Beispiele aus der Praxis und die Möglichkeiten der Haftungsübernahme mittels einer Versicherung gehen. Ist dies eine unzulässige Rechtsberatung oder durch meine Tätigkeit als Versicherungsmakler abgedeckt?

Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte, Berlin, antwortet:
In der Branche tobt derzeit eine Diskussion um die vermeintlich unerlaubte Rechtsberatung durch Makler in der betrieblichen Altersvorsorge. Der Bundesverband der Rechtsberater beruft sich auf das Rechtsdienstleistungsgesetz und geht in dieser Frage gegen mehrere Vertriebsunternehmen vor.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2009 (Aktenzeichen 4 U 113/09) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch bereits klar entschieden, dass Versicherungsmakler in Verbindung mit einer Beratung zur privaten oder betrieblichen Altersversorgung auch zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht beraten dürfen.

Es wurde geklärt, dass Makler damit nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen. Das RDG erlaubt immer dann eine Rechtsberatung durch Nichtjuristen, wenn es sich um eine Nebenleistung zur wirtschaftlichen Haupttätigkeit handelt. Ein Makler hat aufgrund der Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes geradezu die Pflicht, umfassend zu beraten.

Jede umfassende Analyse, Beratung und Empfehlung durch einen guten Versicherungsvermittler bezieht Fragen unter anderem aus Erb-, Arbeits-, Steuer-, Insolvenz-, Versicherungs-, Reise-, Bau- oder Verkehrsrecht mit ein. Ansonsten könnte keine korrekte Beratung stattfinden, die letztlich in die Empfehlung für eine konkrete Absicherung mündet.

Ihr Vorhaben ist zudem unproblematisch, da Sie einen allgemeinen Informationsvortrag vor Interessenten Ihrer Dienstleistung halten und keine Einzelfallberatung leisten. Allgemeine Ausführungen zu Risiken und deren Absicherung können Sie im Vortrag machen. Sie können durchaus auch konkrete Einzelfälle als Beispiele schildern. Gute Idee, viel Erfolg!

Wie hat dir der Artikel gefallen?

Danke für deine Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion
Foto: Rechtsberater gründen eigene Akademie
Rechtsberater gründen eigene Akademie
Foto: Bundesverband der Rechtsberater: Versicherungsmakler können keine Rechtsberater sein
Bundesverband der Rechtsberater: Versicherungsmakler können keine Rechtsberater sein
Foto: BAV: Unerlaubte Rechtsberatung durch Berater?
BAV: Unerlaubte Rechtsberatung durch Berater?