Beratung am Telefon mangelhaft – Sparkasse muss Schadenersatz leisten
Die Frankfurter Sparkasse ist mit einer Berufungsklage gegen ein Schadensersatz-Urteil gescheitert. Ein Anlageberater der Sparkasse hatte einem Rechtsanwalt im Sommer 2007 für 7.000 Euro Zertifikate der mittlerweile insolventen US-Investmentbank verkauft. Die Papiere sind mittlerweile praktisch wertlos.
Zur Urteilsbegründung (Aktenzeichen 17 U 207/09) erklärte das Oberlandesgericht, ein kurzes Telefongespräch mit einem Kunden reiche für eine angemessene Beratung beim Verkauf komplexer Produkte nicht aus. Dies werde der Sorgfaltspflicht der Bank nicht gerecht, da die Risikostruktur solcher Geschäfte am Telefon nicht transparent zu machen sei. Daher wurde Schadenersatz in voller Höhe zugesprochen.
Die aktuelle Entscheidung eignet sich allerdings nicht als Musterfall für andere von der Lehman-Pleite betroffene Anleger, so das Gericht. Jeder Einzelfall müsse gesondert auf das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung der beratenden Banken hin geprüft werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Anwälte der Sparkasse haben bereits Revision angekündigt. Letztlich muss der Bundesgerichtshof entscheiden.
Zur Urteilsbegründung (Aktenzeichen 17 U 207/09) erklärte das Oberlandesgericht, ein kurzes Telefongespräch mit einem Kunden reiche für eine angemessene Beratung beim Verkauf komplexer Produkte nicht aus. Dies werde der Sorgfaltspflicht der Bank nicht gerecht, da die Risikostruktur solcher Geschäfte am Telefon nicht transparent zu machen sei. Daher wurde Schadenersatz in voller Höhe zugesprochen.
Die aktuelle Entscheidung eignet sich allerdings nicht als Musterfall für andere von der Lehman-Pleite betroffene Anleger, so das Gericht. Jeder Einzelfall müsse gesondert auf das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung der beratenden Banken hin geprüft werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Anwälte der Sparkasse haben bereits Revision angekündigt. Letztlich muss der Bundesgerichtshof entscheiden.