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Beratung versus Vermittlung „Nicht jede Beratung eines Anlegers ist Anlageberatung“

Swen Köster, Vertriebschef bei Moventum
Swen Köster, Vertriebschef bei Moventum

DAS INVESTMENT: Die endgültige Verabschiedung der aktualisierten Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung (FinVermV) wird für den Herbst 2019 erwartet. Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Dinge, die sich dann für Anlageberater und -vermittler ändern werden?

Swen Köster: Aus unserer Sicht werden die Geeignetheitsprüfung, die Zielmarktdefinition und die Verpflichtung zur Telefonaufzeichnung speziell für Finanzanlagenvermittler die drei wichtigsten Veränderungen im Tagesgeschäft von Beratern und Vermittlern darstellen. 

Wo liegt der Unterschied zwischen Anlageberatung und –vermittlung? 

Köster: Nicht jede Beratung eines Anlegers ist auch Anlageberatung. Es müssen folgende drei Merkmale vorliegen, und zwar erfolgt auf Basis der Angaben des Anlegers:

  1. eine persönliche Empfehlung
  2. in Bezug auf Kaufen, Verkaufen oder Halten
  3. eines konkreten Fondsanteils.

Fehlt es an einem dieser Merkmale und wird dies dem Kunden auch transparent gemacht, dann liegt keine Anlageberatung vor. 

Wie unterscheiden sich die Pflichten von Beratern und Vermittlern? 

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Köster: Bei der Anlageberatung gibt es mehr Pflichten sowie eine umfangreiche Geeignetheitsprüfung. Bei der Explorationspflicht müssen Erfahrungen und Kenntnisse über Finanzanlagen und finanzielle Verhältnisse sowie zu Anlagezielen vorgewiesen werden. Bei der Geeignetheitsprüfung gilt der Pflichtenkanon nach Mifid II.

Bei der Anlagevermittlung gibt es weniger Pflichten. Die Explorationspflicht hat einen deutlich beschränkteren Umfang und bei der Angemessenheitsprüfung muss lediglich geprüft werden, ob der Kunde die Risiken versteht. Eine Geeignetheitsprüfung ist nicht vorgeschrieben.

Darüber hinaus bestehen deutliche Unterschiede in der erforderlichen Dokumentation bei der Beratung zu konkreten Fondsprodukten im Gegensatz zur Vermittlung einer Vermögensverwaltungsdienstleistung.

Bei den Punkten wie Vermeidung, Ausschluss und Offenlegung von Interessenkonflikten, den Anforderungen an Werbung und Mitteilungen, der Zielmarktdefinition und der Telefonaufzeichnung gibt es leichte bis deutliche Erleichterungen für den Vermittler einer Vermögensverwaltungsdienstleistung. Das geht soweit, dass beispielsweise Telefongespräche nicht aufgezeichnet werden müssen. 

Wie wird sich der Beratermarkt nach dem Inkrafttreten des FinVermV Ihrer Einschätzung nach verändern? 

Köster: Es ist davon auszugehen, dass durch die neu gefasste FinVermV die Zahl der registrierten Finanzanlagenvermittler weiter zurückgehen wird. Berater, deren Kerngeschäft nicht die Vermittlung von Investmentfonds ist, werden sich mehr auf die Vermittlung von Vermögensverwaltungs-Mandaten konzentrieren. Hier findet man aktuell schon sehr viele neue Anbieter am Markt, die ihr Angebot in diesem Bereich erweitern. Ob Vermittler sich darüber hinaus weiter unter Haftungsdächer begeben, bleibt abzuwarten. Dies wird sich eher erkennen lassen, wenn sie der Bafin unterstellt werden.

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