Man stelle sich vor: Ein Ehemann schließt für seine Frau eine private Unfallversicherung ab. Der Ehemann ist Versicherungsnehmer, seine Frau die versicherte Person. Den Kontakt zum vermittelnden Makler pflegt der Ehemann. Der Makler kennt ihn, er vermittelt den Vertrag, bekommt seine Courtage – und hat damit aus seiner Sicht seinen Job gemacht. Doch was ist mit der Ehefrau, die durch diesen Vertrag abgesichert wird? Hat auch sie einen Anspruch auf Beratung durch den Makler?

Nach einer aktuellen Einschätzung des Versicherungsrechtsprofessors Hans-Peter Schwintowski, veröffentlicht in der Februarausgabe 2026 der Zeitschrift für Versicherungswesen, sowie des Hamburger Rechtsanwalts Stephan Michaelis, lautet die Antwort zunächst einmal: Ja. Doch das ist erst der Anfang eines Problems, das für Makler potenziell in eine doppelte Haftungsfalle münden kann.

Erster Teil der Falle: Der Kreis der zu Beratenden ist größer als gedacht

Im Versicherungsrecht gibt es eine wichtige Unterscheidung: Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der den Vertrag abschließt und die Prämien zahlt. Die versicherte Person ist diejenige, deren Leben, Gesundheit oder Arbeitskraft tatsächlich versichert ist. Mitunter können das zwei verschiedene Menschen sein.

Schwintowski argumentiert: Der Makler schuldet nicht nur dem Versicherungsnehmer eine umfassende Beratung, sondern auch der versicherten Person – im gleichen Umfang. Das bedeutet: Aufklärung, Information, Hinweise auf Risiken, und zwar nicht nur beim Vertragsabschluss, sondern auch während der Laufzeit und im Leistungsfall.

Michaelis hält das für gut nachvollziehbar: Ein direktes Beratungsverhältnis zwischen Makler und versicherter Person dürfte ohnehin bestehen, unabhängig davon, ob man es rechtskonstruktiv über den sogenannten „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ herleitet oder nicht.

Für den Makleralltag ist das allerdings eine echte Herausforderung. Denn die versicherte Person taucht in der Maklersoftware oft gar nicht auf. Hinterlegt ist der Versicherungsnehmer – also in diesem Beispiel der Ehemann. Ob die versicherte Person irgendwann möglicherweise den Wohnsitz wechselt, oder - etwa nach Scheidung - einen anderen Namen annimmt: Das weiß der Makler häufig nicht.

Genau das könnte jedoch für den Makler problematisch werden: Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer die Prämien einstellt und der Vertrag zu erlöschen droht? Die versicherte Person verlässt sich möglicherweise auf den Versicherungsschutz, ohne zu ahnen, dass dieser gefährdet ist. Informiert der Makler sie nicht, könnte er sich einer Schadenersatzklage ausgesetzt sehen.

Zweiter Teil der Falle: Der naheliegende Ausweg ist unsicherer als gedacht

Wer als Makler nicht jeden Kunden und jede versicherte Person laufend betreuen kann oder will, könnte auf die Idee kommen, vorausschauend einen Beratungsverzicht zu vereinbaren. Das deutsche Recht lässt das grundsätzlich zu – geregelt in Paragraf 61 Absatz 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Doch dies steht im beschriebenen Fall auf rechtlich unsicherem Boden.

Denn das Beratungsverzichtsinstrument ist schon beim Versicherungsnehmer rechtlich nicht unumstritten, argumentiert Schwintowski. Wenn man es nun auch auf die versicherte Person anwenden will – eine Personengruppe, die der Gesetzgeber im Wortlaut des Paragraf 61 VVG gar nicht erwähnt hat –, wird das rechtliche Fundament noch fragiler. 

Damit ein Beratungsverzicht überhaupt wirksam sein kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss sich um eine gesonderte Erklärung handeln – kein Kleingedrucktes in den AGB.
  2. Die Erklärung muss grundsätzlich schriftlich vorliegen, außer wenn der Vertrag im Fernabsatz vermittelt wurde.
  3. Die verzichtende Person muss unmissverständlich darüber belehrt werden, dass sie durch den Verzicht erhebliche Rechtsnachteile riskiert – konkret: dass es ihr schwerer fallen kann, Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler geltend zu machen.

Schwintowski geht noch weiter. Er sieht Beratungspflichten als Kardinalpflichten – also Kernpflichten, die nicht einfach wegvereinbart werden können. Und er verweist auf eine europarechtliche Dimension, die bislang kaum diskutiert wird: Beratungsverzichte sind ein rein deutsches Rechtskonstrukt. Auf EU-Ebene sind sie weder geregelt noch bekannt.

Schwintowski hält es daher für möglich, dass der Europäische Gerichtshof solche Verzichte für unwirksam erklären könnte. Höchstrichterliche Urteile dafür – weder vom BGH noch vom EuGH – gibt es bislang nicht. Die gesamte deutsche Konstruktion könnte damit, so räumt es auch Michaelis ein, rechtlich kippen.

Diese Lösung schlägt Rechtsanwalt Michaelis vor

Die Verknüpfung beider Probleme macht die Lage für Makler besonders ungemütlich: Problem eins vergrößert den Kreis der Personen, gegenüber denen Beratungspflichten bestehen. Problem zwei schwächt den einzigen praktischen Ausweg. Zusammen ergeben sie eine doppelte Haftungsfalle.

Michaelis sieht jedoch zwei Wege heraus: Entweder der Makler stellt eine laufende Beratung und Betreuung auch der versicherten Person sicher – mit entsprechender Dokumentation: der Weg, den Schwintowski als den einzig rechtssicheren empfiehlt.

Oder - und hier hat Michaelis vor allem die praxisnahe Anwendbarkeit im Blick - der Makler vereinbart einen individuellen, aufgeklärten Verzicht – eine gesonderte, schriftliche Erklärung, die der versicherten Person ihre Rechte erklärt und ihr dann die Wahl lässt. Ein Muster hat Michaelis auf der Plattform app-riori.de veröffentlicht – ausdrücklich als unverbindlichen Entwurf, dessen Rechtswirksamkeit er selbst nicht garantieren kann. Michaelis bewegt sich damit bewusst im Rahmen des geltenden deutschen Rechts – wohl wissend, dass dieser Rahmen selbst noch nicht höchstrichterlich abgesichert ist.

Wer als Makler hingegen weder dokumentiert noch einen wirksamen Verzicht vorweisen kann, dem droht im Streitfall eine Beweislastumkehr: Nicht der Kunde muss dann nachweisen, dass der Makler schlecht oder gar nicht beraten hat – sondern der Makler muss beweisen, dass er vollständig und auf alle relevanten Aspekte eingehend beraten hat.

Das dürfte in der Praxis jedoch kaum zu leisten sein. Kann der Makler also diesen Beweis nicht erbringen, wird er eine Haftungsklage nach Einschätzung von Michaelis in den meisten Fällen verlieren.