Selten hat ein Produkt-Update solche Schlagzeilen gemacht: Zum Jahresbeginn hatte die Alte Leipziger ihre überarbeitete Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) „SecurAL / BV10“ präsentiert. Mit den neuen Versicherungsbedingungen führt das Unternehmen auch ein sogenanntes befristetes Anerkenntnis ein.
Alte Leipziger führt befristetes Leistungsanerkenntnis ein
Es dient der Überbrückung bei unklarer Sachlage. Konkret bewirkt, das befristete Anerkenntnis, dass der Versicherer die BU-Rente nur für einen bestimmten Zeitraum zahlt und der Versicherte nach Ablauf dieser Frist erneut beweisen muss, dass die Berufsunfähigkeit fortbesteht, was die Beweislast umkehrt. Im Markt ist die Regelung eher eine Ausnahme.
In den Bedingungen hieß es bisher: „Keine zeitlich begrenzten BU-Anerkenntnisse“. Nach dem Update lautet die Regelung: „Befristete Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erkennen wir nur an, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist nur einmalig für maximal zwölf Monate möglich.“
BU-Makler thematisiert Regelung in Blog-Beitrag
Kaum veröffentlicht, meldete sich einer der bekanntesten BU-Makler des Landes zu der Neuerung zu Wort. Matthias Helberg schrieb in seinem Blog: „Warum wir das für falsch halten und Analysten wie Morgen & Morgen (M&M) und Franke und Bornberg (F&B) die eigene Position überdenken sollten.“ Damit sprach er zwei der bekannten Ratingagenturen an, die auch Tarife in der BU-Versicherung regelmäßig untersuchen.
Helberg ist kein Fan der Regelung. Ein rechtswirksam befristetes Anerkenntnis bringe dem Versicherer mehr Vorteile als dem Versicherten. Im Leistungsfall bräuchten Kunden schnelle Hilfe, Zeit für Nachweise und Unterlagen und danach Ruhe für die Genesung. Eine Befristung erfülle davon aber nichts. Dennoch solle man das Thema nicht überbewerten, schreibt der Makler aus Osnabrück. Für die Tarifwahl sei sie in den meisten Fällen nicht ausschlaggebend.
Verwendung der Klausel wird von Ratingagentur positiv eingestuft
Die Vor- und Nachteile einer befristeten Anerkennung bespricht Helberg in einem separaten Post. In seinem aktuellen Blogbeitrag geht es ihn vor allem um die Ratingagenturen. Er unterstellt, dass die Alte Leipziger die Änderung vorgenommen hat, weil Franke und Bornberg eine Regelung der Befristung in den Versicherungsbedingungen positiv einstuft, während die Konkurrenz von Morgen & Morgen sie zwiespältig, sieht.
Helberg: „Für einen BU-Anbieter ist es in Bezug auf diese beiden Ratinghäuser also unkritischer, die Befristung zu verwenden, als ausdrücklich auf sie zu verzichten“, so der Autor. Für F&B sei das Argument, dass eine solche überprüfbare Bedingung in den Versicherungsbedingungen besser ist als intransparente Individualvereinbarungen zur Befristung.
Einschätzung von Franke & Bornberg laut Helberg veraltet
Doch gehe die Einschätzung von F&B auf das Jahr 2014 zurück und seitdem habe sich vieles geändert, sodass die Rater ihre Einschätzung zur Klausel überdenken sollten, so seine Forderung. Es gebe seitdem im Markt deutlich mehr befristete Leistungsauslöser wie Arbeitsunfähigkeits (AU)- oder Krebs-Klausel. Diesen ist laut Helberg gemein, dass hier in der Regel der Versicherte entscheidet, ob und wann er von einer solchen befristeten Übergangslösung Gebrauch machen will, anstatt einen normalen BU-Leistungsantrag zu stellen.
Zudem hätten mehrere BGH-Urteile klargestellt, dass eine rückwirkende Befristung nicht möglich ist und parallel hohe Anforderungen an eine rechtswirksame Befristung formuliert.
Helberg argumentiert weiter, dass die meisten der von ihm bereuten BU-Leistungsfälle inzwischen über Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit zum späteren BU-Leistungsantrag führen. „Wenn aber jemand zwölf, 18, oder gar 24 Monate AU-Leistungen erhalten hat, gibt es meines Erachtens überhaupt keinen gerechtfertigten Grund mehr, eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit zu befristen.“
Wie eine neue Klausel aussehen könnte
Positiv zu bewerten wäre aus Gründen des Verbraucherschutzes laut Helberg, wenn ein Versicherer befristete Leistungsauslöser anbietet, deren Nutzung jedoch den Versicherten freistellt und parallel auf eine Befristung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verzichtet – auch in Form von Individualvereinbarungen.
Die Ratingagenturen sollten ihre Frage dazu entsprechend anpassen, so seine Forderung. Sie könnte lauten: „Verzichtet der Versicherer auf ein befristetes BU-Anerkenntnis auch durch Individualvereinbarungen bei gleichzeitigem Angebot einer befristeten AU-Leistung, die der Versicherte nutzen kann, wenn er (noch) keinen BU-Leistungsantrag stellen will?“

