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Berufsunfähigkeit Mit diesem BU-Konzept will die Alte Leipziger bei Maklern punkten

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Keine abstrakte Verweisung

Ein weiteres Produktmerkmal: Die Alte Leipziger verzichtet im Leistungsfall auf die abstrakte Verweisung in allen Berufsgruppen, auch bei dauerhaftem Ausscheiden aus dem Beruf. Als erster Versicherer hat die Gesellschaft zudem klare Hinzuverdienstgrenzen definiert. Ein berufsunfähig gewordener Versicherter darf bis zu 80 Prozent hinzuverdienen, ohne seine BU-Rente zu gefährden.

Zu den Vorteilen gehören auch die freie Arztwahl im Versicherungsfall und eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten. Diese wird bezahlt, falls ein berufsunfähiger Versicherter aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder aktiv ins Berufsleben einsteigt.

Ebenfalls kein Branchenstandard: Die Alte Leipziger gewährt vollen Versicherungsschutz, falls die BU durch ein Verkehrsdelikt (inklusive Vorsatz) erfolgt. Auf diese Weise sind die Rentenansprüche unabhängig von der Bewertung durch einen Verkehrsrichter.

Neu bei der Alte Leipziger ist der Zusatzbaustein Arbeitsunfähigkeit. Manche Erkrankungen ziehen sich monatelang hin und führen beim Arbeitnehmer zu existenziellen Einbußen.

„Ein arbeitsunfähiger BU-Versicherter erhält eine monatliche Leistung in Höhe der vereinbarten BU-Rente. Die BU-Beiträge und die Beiträge einer eventuell eingeschlossenen Altersrente werden in dieser Zeit von der Alte Leipziger übernommen“, erläutert Schmithals. Die Leistung wird erbracht, solange die Arbeitsunfähigkeit vorliegt (maximal 24 Monate) oder bis der BU-Fall diagnostiziert wird und eine BU-Rente gezahlt wird.

Es gibt keine Rückforderungsoption, falls die Arbeitsunfähigkeit nicht in eine BU mündet. Eine zeitgemäße Absicherung für viele Berufe und eine sinnvolle Zusatzoption.

Wenn sich etwas ändert: BU-Schutz ohne Gesundheitsprüfung

(bis zum Alter von 50)

› Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft

› Geburt oder Adoption eines Kindes

› Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

› Erwerb einer Immobilie

› Aufnahme eines Studiums

› Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach der Ausbildung

› Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

› Erreichen eines akademischen Abschlusses

› Abschluss einer akademischen Weiterqualifizierung

› für selbstständige Handwerker nach Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

› nachhaltige Einkommenssteigerung

› Wegfall der Versicherungspflicht in einem Versorgungswerk

› Reduzierung oder Wegfall einer betrieblichen Altersversorgung

› Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Quelle: Alte Leipziger

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