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Berufsunfähigkeit Warum die Krankenakte zur Haftungsfalle für Makler werden kann

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4. Möglichkeiten der Richtigstellung des Versicherungsverlaufs vor Antragstellung

Sind falsche Diagnosen oder Einträge vorhanden, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, diese mit den Ärzten oder eventuell unter Hinzunahme von Rechtsexperten zu klären. Im Nachhinein ist in einem Leistungsfall dies kaum oder nur schwer möglich. Die Beweislast, dass Einträge nicht stimmen, hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

Nur Versicherungsmakler und -berater sind rechtliche Interessenvertreter ihrer Mandanten und sollten mögliche Schwierigkeiten von Beginn an reduzieren oder abwenden. Wer dies in der Beratung nicht berücksichtigt, gefährdet eventuell den Versicherungsschutz mit, insbesondere dann, wenn offenkundig bekannt und dies als Ratschlag publiziert wird: „keinen Versicherungsverlauf einzuholen, da sonst Anträge möglicherweise abgelehnt werden könnten“.

Was zur Übernahme der Gefahr eventuell für den Versicherer gefahrerheblich ist, darf weder der Versicherungsnehmer noch der Vermittler entscheiden. Alles was zur Klärung beiträgt, sollte auch gemacht werden, natürlich im Rahmen der Antragsfragen.

Fazit: Wenn ein Makler nur aufgrund einer möglichen Antragsablehnung den Versicherungsnehmer dahin berät, dass möglicherweise im Versicherungsverlauf der Krankenversicherung was enthalten sein könnte, worüber der Versicherungsnehmer keine Kenntnis hat, stellt sich die Frage, ob sich eine Makler-Haftung bei solch einem Rat anschließt. Insbesondere dann, wenn der Makler bekannte Möglichkeiten (wir berichteten in der Zeitschrift Guter Rat bereits 2011 und 2013 mehrfach) eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen zu vermeiden, nicht nutzt.

Gehen Ärzte oder Makler nun zu sorglos mit Diagnosen um?

Ein Verlauf der Krankenkasse ist zudem eine sehr gute Übersicht zur Selbstkontrolle des Versicherungsnehmers – „wann, weshalb war man wo“ in Behandlung. Zudem könnte die Anzahl von Arztakten bei Überweisungen & Co. völlig unübersichtlich werden und man erkennt selten, wie abgerechnet wurde. Ein Versicherungsverlauf ist daher eine zusätzliche sehr gute Kontrollmöglichkeit.

Nicht selten vergisst man auch schnell Kleinigkeiten oder harmlose Behandlungen, die jedoch für den Versicherer von gefahrerheblicher Bedeutung sein könnten. So kann die Verschreibung von Einlegesohlen auf ein Gebrechen hinweisen (Beinverkürzung, Beckenschiefstand). Der Versicherungsnehmer denkt selten an solche Situationen, da er dies wahrscheinlich nicht als Krankheit oder Gebrechen wertet. Aber auch ein Besuch in der Rettungsstelle im Krankenhaus, zum Beispiel um sich eine Zecke entfernen zu lassen, kann je nach Versicherer relevant sein und das steht selten in der Krankenakte des Hausarztes. Diesen Fall hatten wir 2011, der BU-Antrag wurde damals auf ein Jahr zurück gestellt.

Es ist zu beachten, dass Versicherer im Leistungsfall nicht nur bei den Ärzten Informationen einholen, sondern auch bei Krankenkassen, Abrechnungsstellen, privaten Krankzusatzversicherern, der deutschen Rentenversicherung und so weiter. Weitestgehende Informationen vor Antragstellung sind also anzuraten, um im Leistungsprozess wenige Schwierigkeiten zu erwarten.

Mir liegt es am Herzen, das Berufsbild des Versicherungsmaklers in seiner Komplexität und Wertigkeit zu vermitteln. Ratschläge, wie die von Herrn Wörmann, schaden meines Erachtens eher dem Image des Maklers. Auch auf das Aushandeln von Vergleichszahlungen sollte der Versicherungsnehmer sich nicht einlassen, das sind eher gern gesehene Angebote der Versicherer. Hier lohnt es sich immer, erst rechtlichen Rat einzuholen, statt einer Empfehlung des Vermittlers oder Versicherers zu folgen.

Eine weitere Aussage, „dass mindestens 50 Prozent seines aktuellen Berufes nicht mehr ausüben kann“ ist auch nicht ganz richtig. Maßgebend ist etwa die prägende Tätigkeit (diese kann auch nur 20 Prozent seiner Gesamttätigkeit ausmachen), zudem spielt die Tätigkeit zum Zeitpunkt der BU die Rolle und nicht der zuletzt aktuelle Beruf beziehungsweise die Tätigkeit bei Meldung der BU.

Aber auch andere Dinge müssen berücksichtigt werden, etwa, ob beispielsweise eine Überobligation vorliegt. Pauschale Aussagen zur „50 Prozent Klausel“ können so eventuell zu dem Bild beim Versicherungsnehmer führen, dass sich recht einfach BU-Ansprüche durchsetzen lassen. Besonders zu Schwierigkeiten könnte es führen, wenn man auf einmal zum Beispiel als Teilzeitkraft tätig ist.

Liebe Makler und Leser, ob Fehldiagnosen oder versehentliche Falschabrechnungen, eine BU-Versicherung sollte ausschließlich über unabhängig versierte Vermittler oder Berater erfolgen, nur so können Risiken im Antrags-Prozess reduziert und gute Bedingungen ausgewählt werden. Ratschläge oder Ideen, die zur Klärung beziehungsweise Reduzierung einer möglichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung beitragen könnten, vom Vermittler jedoch nicht empfohlen, unterstützt oder gar abgelehnt werden, sollte der Versicherungsnehmer ins Beratungsprotokoll aufnehmen lassen.

Über den Autoren

Bert Heidekamp ist Gründer und Eigentümer der Kanzlei Heidekamp für Versicherungsvermittlung und Investmentberatung. Heidekamp ist Versicherungsmakler und Versicherungsfachwirt und berät seit 25 Jahren zum Thema BU. Darüber hinaus erstellt er als BU-Analyst Gutachten zu bestehenden und neuen Tarifen. Weitere Informationen finden Sie unter www.fairtest.de.

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