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Berufsunfähigkeitsversicherung BU-Leistung trotz Anzeigepflichtverletzung: Rechtsanwalt mahnt Vermittler zu Vorsicht

Stefan Piotrowski ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht in der Essener Kanzlei <a href='http://www.rae-sh.com' target='_blank'> SH Rechtsanwälte</a>.
Stefan Piotrowski ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht in der Essener Kanzlei SH Rechtsanwälte.
Versicherungsanträge enthalten regelmäßig Fragebögen zu den wesentlichen Umständen der Person, insbesondere zu ihrer Gesundheit. Diese Fragen müssen vollständig und korrekt beantwortet werden. Ist dies nicht der Fall kann die Versicherung grundsätzlich nach den Paragrafen 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Anpassung des Vertrages oder aber eine Beendigung durchführen, wenn die tatsächlichen Umstände zu Tage treten. Die Versicherung wird dann oftmals leistungsfrei.

Der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 25. November 2015 – Aktenzeichen: IV ZR 277/14) musste nunmehr die Frage klären, in welchen zeitlichen Grenzen eine Versicherung ihre Rechte aus der Anzeigepflichtverletzung noch geltend machen kann.

Paragraf 21 Absatz 3 VVG lautet:

„Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf 10 Jahre.“

Zu entscheiden war folgender Sachverhalt:


Am 1. März 2002 erweiterte ein Ehemann seine Berufsunfähigkeitsversicherung. In diesem Zusammenhang gab er gesundheitliche Störungen nicht an. Er war bereits an Parkinson erkrankt. Am 5. April 2002 stellte die Versicherung den Versicherungsschein aus.

Ab August 2008 war der Ehemann berufsunfähig. Im Januar 2012 machte er erstmals Leistungsansprüche aus seiner Versicherung geltend und gab wahrheitsgemäß an, dass er seit 1990 an Parkinson leide. Die Versicherung focht den Vertrag am 18. Juli 2012 an. Die Ehefrau als Erbin klagte nunmehr Ansprüche ein.

Das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass der Versicherungsnehmer innerhalb der Zehnjahresfrist berufsunfähig geworden war. Dies reiche aus, damit die Anfechtung erklärt werden könne. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch auf. Eine Anfechtung richtet sich aus Sicht des Bundesgerichtshofes alleine nach den allgemeinen Vorschriften (Paragraf 124 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Paragraf 21 Absatz 3 Satz 2 VVG gelte damit nicht für die zehnjährige Ausschlussfrist bei Vorsatz und Anfechtung.

Frist zur Anfechtung abgelaufen

Damit war zehn Jahre nach Übersendung des Versicherungsscheins die Frist zur Anfechtung abgelaufen. Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bereits zuvor eingetreten ist.


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