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Berufsunfähigkeitsversicherung Falschangaben in BU-Anträgen für Makler mitunter strafrechtlich relevant

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Auswirkungen des BGH-Urteils in der Praxis

Für die Beratungspraxis dürften sich kaum Auswirkungen ergeben, zumal Vermittler in den Versicherungsanträgen mit den Versicherungsnehmern wahrheitsgemäße Angaben hinsichtlich der Gesundheitsfragen zu machen haben.

Indes sollte einem Vermittler davon abgeraten werden, eine Versicherung zu verkaufen mit dem Hinweis, man könne zehn Jahre warten, so dass der Kunde dann auf der „sicheren Seite“ sei. Denn damit würde der Vermittler „Tür und Tor“ für seine eigene Haftung öffnen. Von daher ist der Vermittler gut beraten, wenn er stets ordnungsgemäße Angaben mit dem Kunden tätigt und den Kunden auf alle Risiken einer Falschbeantwortung hinweist.

Kollusives Zusammenwirken zu Lasten des Versicherers

Da ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten des Versicherers auch strafrechtlich relevant ist und dieses ebenfalls die Industrie- und Handelskammer (IHK) interessieren dürfe, sollte der Vermittler keine Falschangaben bei der Beantragung der Versicherung machen.

Insbesondere bestehende Vorerkrankungen sollten nicht verschwiegen werden, denn fraglich wäre, ob der Haftpflichtversicherer des Vermittlers für derart bewusste Falschangaben eintritt. Jedoch steht es dem Vermittler frei, den Kunden auf aktuelle und ihm bekannte Rechtsprechung hinzuweisen.

Nach zehn Jahren „auf der sicheren Seite“

Für den Versicherungsnehmer ergibt sich nunmehr eine Klarstellung. Das bedeutet, dass sich der Versicherungsnehmer nach zehn Jahren in der Tat „auf der sicheren Seite“ wägen kann. Sollten Angaben bewusst verschwiegen worden sein, so hat der Versicherer dennoch zu leisten.

Für den Versicherer hat dieses Urteil ebenfalls eine klarstellende Funktion. Ob der Versicherer Prämien erhöhen wird, bleibt abzuwarten. Das Risiko war dem Versicherer stets bewusst, so dass nicht von einer Prämienerhöhung aufgrund des Urteils auszugehen ist. Derartige Risiken gehen Versicherer auch bewusst ein, denn als äquivalent erhalten diese auch Prämien.

Eine entsprechende Wartezeit ohne Gesundheitsprüfung von zehn Jahren in den Vertrag einzubauen wäre denkbar, jedoch nicht praktikabel, denn kaum ein Versicherungsnehmer weiß mit Sicherheit, dass er zehn Jahre nicht berufsunfähig wird.

Kaum Auswirkungen zu erwarten

Von daher werden seitens des Versicherers kaum Auswirkungen zu erwarten sein.

Am Dienstag lesen Sie die Einschätzung von Rechtsanwalt Stefan Piotrowski, Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht in der Essener Kanzlei SH Rechtsanwälte.

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