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Berufsunfähigkeitsversicherung So begründen die BU-Versicherer ihre Absage an das Helberg-Modell

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Einschätzung der Alte Leipziger

Aus vertrieblicher Sicht erscheint die Idee einer BU mit 10 Jahren Wartezeit ohne Gesundheitsprüfung die logische Konsequenz des BGH-Urteils vom 25.11.2015 (Az: IV ZR 277/14) zu sein. Der Bundesgerichtshof vertritt die Rechtsauffassung, dass die 10-Jahres-Anfechtungsfrist aus § 124 BGB eine starre Frist ist.

Die Regelung des § 21 Abs. 3 VVG, wonach die Frist von 5 Jahren bzw. 10 Jahren (bei vorsätzlicher oder arglistiger Anzeigepflichtverletzung) nicht für Versicherungsfälle gilt, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, ist nach dem BGH-Urteil nicht auf die Anfechtungsfrist übertragbar. Es kommt also bei einer Anfechtung nicht darauf an, ob der Versicherungsfall in den ersten 10 Jahren eingetreten ist. Vielmehr kann 10 Jahre nach Vertragsabschluss eine Anzeigepflichtverletzung nicht mehr sanktioniert werden.

„Kunden könnten Einschränkungen verschweigen“

Folge: Kunden könnten bei Antragstellung gesundheitliche Einschränkungen verschweigen, 10 Jahre abwarten und dann Leistungen anmelden. Allerdings wird unter Ziffer 21 des BGH-Urteils darauf hingewiesen, dass § 242  BGB anwendbar bleibt. Das heißt: Wenn besondere Umstände vorliegen (z. B. weil der Versicherer beweisen kann, dass der Versicherte die 10-Jahres-Frist absichtlich abgewartet hat, um Sanktionen zu entgehen), kann der Versicherer auch noch nach 10 Jahren den Vertrag anfechten.

Der beklagte Versicherer hatte in dem vorliegenden Fall offensichtlich nicht genügend zu diesem Thema vorgetragen (siehe Ziffer 21). Außerdem wurden die BU-Leistungen in dem vom BGH entschiedenen Fall letztendlich noch innerhalb des 10-Jahreszeitraums (im Januar 2012) beantragt. Es wurde also nicht »abgewartet«. Das BGH-Urteil bietet keinen Freibrief für Falschangaben.

„Wir betrachten den BU-Vorschlag sehr kritisch“

Im Übrigen betrachten wir eine BU ohne Gesundheitsprüfung mit 10-jähriger Wartezeit sehr kritisch: Mit Sicherheit würden in erster Linie gesundheitlich (stark) eingeschränkte Personen dieses Produkt nachfragen, da im Allgemeinen »gesunde« Personen eine „normale“ BU mit sofortigem Versicherungsschutz präferieren würden.

Folge: Das Risiko der Antiselektion wäre als sehr hoch einzuschätzen, so dass die Beiträge ein entsprechendes (vermutlich nicht wettbewerbsfähiges) Niveau erreichen würden. Das wiederum könnte dazu führen, dass das Produkt in der Praxis nicht abgeschlossen wird.

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