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Berufsunfähigkeitsversicherung Verminderte Leistungsfähigkeit als Normalzustand des BU-Versicherten?

Von Lesedauer: 5 Minuten
Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt in der <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt in der Kanzlei Jöhnke & Reichow
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Der Sachverhalt vor dem BGH

Der klagende Versicherungsnehmer schloss bei der beklagten Versicherung eine Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ab. Der Kläger ist HNO-Arzt und war seit Januar 2000 in einer Gemeinschaftspraxis und ab Dezember 2002 in einer Einzelpraxis selbständig tätig.

Ab dem Jahr 2000 kam es bei ihm zu einer kompletten Arthrose des rechten Schultergelenks und dadurch zu Einschränkungen seiner beruflichen Tätigkeit. Seit 2005 führte der Kläger keine ambulanten chirurgischen Eingriffe und Operationen mehr durch. Er stellte im Februar 2006 eine Assistenzärztin ein, die kleinere ambulante Eingriffe vornahm und weitere ärztliche Tätigkeiten ausübte, zu denen er selbst aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage war.

Nachdem der Kläger im Jahre 2006 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt hatte, erkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab April 2006 an und erbrachte BU-Leistungen.

Leistungen wurden eingestellt

Im August 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine Praxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) übergegangen und er seitdem bei dessen Trägerunternehmen angestellt sei. Außerdem war er zum ärztlichen Leiter des MVZ bestellt worden.

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Die Beklagte kündigte im April 2011 an, ihre Leistungen im Nachprüfungsverfahren zum 31. Mai 2011 einzustellen, da eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, weil die vom Kläger seit August 2010 ausgeübte Tätigkeit seine bisherige Lebensstellung wahre.

Honorar als Praxisvertreter

Der Kläger stützt seine Klage für den Zeitraum ab April 2013 zusätzlich darauf, dass seine Tätigkeit im MVZ unstreitig aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung zum 31. März 2013 geendet hat. Seit Mai 2013 ist der Kläger gegen ein monatliches Honorar als Praxisvertreter in einer Gemeinschaftspraxis in tätig.

Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Schleswig ihm Rentenleistungen ab April 2013 bis längstens 30. November 2020 zuerkannt und zudem festgestellt, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne des Versicherungsvertrages sei. Mit der Revision zum BGH erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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