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Berufsunfähigkeitsversicherung Verminderte Leistungsfähigkeit als Normalzustand des BU-Versicherten?

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Rechtliche Würdigung des BGH

Beim Kläger lagen ab April 2013 die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen BU erneut vor. Der versicherte Beruf des Klägers war auch zum Zeitpunkt dieses neuen Versicherungsfalles die Tätigkeit eines selbständigen HNO-Arztes, wie er ihn ausübte, bevor er aufgrund der Arthrose des rechten Schultergelenks seine ärztliche Tätigkeit einschränken musste und insbesondere keine Operationen mehr durchführte.

Maßgeblich ist damit stets die letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, das heißt solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war.

War ein Berufswechsel vor Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich leidensbedingt, bleibt Ausgangspunkt für die Beurteilung der BU der vor diesem Wechsel ausgeübte Beruf.

Leidensbedingte Einschränkung

Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalles zunächst weiterhin eine leidensbedingt eingeschränkte Tätigkeit ausgeübt hat und nach Beendigung dieser Tätigkeit erneut Versicherungsansprüche geltend macht. Die leidensbedingte Einschränkung seiner beruflichen Fähigkeiten begründet danach gerade den Versicherungsfall.

Der bedingungsgemäß festgelegte Grad der BU, der erst einen Anspruch auf die zugesagten Leistungen gibt, orientiert sich nicht an einem fortlaufend absinkenden Leistungsniveau des Versicherten als Vergleichsmaßstab, denn der Versicherungsnehmer kann dem Versicherungsvertrag nicht entnehmen, dass ein während der Versicherungsdauer verschlechterter gesundheitlicher Zustand dann, wenn er bereits einmal den Versicherungsfall ausgelöst hat, für die restliche Laufzeit der Versicherung zum neuen Normalzustand werden soll, an dem künftig der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu messen wäre.

Auch ist für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass der Versicherungsschutz für seinen Beruf aus gesunden Tagen einer zeitlichen Grenze unterliegen könnte und eine daran angepasste Berufstätigkeit im Weiteren zum versicherten Normalzustand werden könnte.

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