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Berufsunfähigkeitsversicherung Verminderte Leistungsfähigkeit als Normalzustand des BU-Versicherten?

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Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit

Es steht auch der Annahme bedingungsgemäßer BU nicht entgegen, dass der Kläger nach Beendigung des ersten Versicherungsfalles und vor dem erneuten Leistungsantrag eine inzwischen beendete Tätigkeit im MVZ ausgeübt hat, auf die ihn die Beklagte wirksam verwiesen hat.

Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der „in gesunden Tagen“ ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.

Es kommt also nicht allein auf einen Einkommensverlust und die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen, sondern auch auf die Wahrung des sozialen Status des Versicherten an. Vorliegend ist davon auszugehen, dass einer Tätigkeit als Praxisvertreter nicht die gleiche soziale Wertschätzung wie jener eines niedergelassenen Facharztes mit eigener Praxis zukommt.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2016 (Aktenzeichen: IV ZR 527/15) ist zu begrüßen, denn es stellt für Versicherte klar, worauf nach Beendigung einer Verweisungstätigkeit abzustellen ist, nämlich nicht auf den schlechten gesundheitlichen Zustand als „Normalzustand“, sondern vielmehr auf die ursprünglich in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit.

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Gerade bei einem leidensbedingten Berufswechsel bleibt Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit der vor diesem Wechsel ausgeübte Beruf.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Leistungsablehnung des Versicherers juristisch überprüft werden, damit nicht eine ungerechtfertigte Leistungsablehnung oder/und Leistungseinstellung erfolgt und die richtigen Voraussetzungen für eine Leistungsfallprüfung zugrunde gelegt werden.

Kongress für Vermittlerrecht

Weitere Informationen zum Thema Berufsunfähigkeit gibt die Kanzlei Jöhnke & Reichow auch auf dem Vermittlerkongress am 22. Februar in Hamburg. Informationen zu den Vorträgen finden Sie auf der Internetseite der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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