Berufsunfähigkeitsversicherung „Versicherer kann wegen arglistiger Täuschung beim Abschluss nur zehn Jahre lang anfechten“
„Urteil ist zu begrüßen“
Das Urteil ist in seiner Klarheit in der zu entscheidenden Rechtsfrage zu begrüßen. Während der Umsetzung der VVG-Reform waren zwar in einigen Vortragsveranstaltungen von Vertretern der Versicherungswirtschaft zahlreiche Befürchtungen geäußert worden, dass ihre Rechte mit der Neuausgestaltung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu weit beschränkt würden, das hat aber weder den Gesetzgeber überzeugt, von seiner Reform abzuweichen, noch begründet es nachvollziehbar, warum die großzügig bemessene Anfechtungsfrist des allgemeinen Bürgerlichen Rechts im Versicherungsverhältnis verlängert werden müsse.
Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass eine – auch arglistig – nicht angezeigte Erkrankung, die zehn Jahre nicht zum Versicherungsfall führte, wohl nicht risikorelevant war.
Bauchschmerzen mit Entscheidung

Allerdings hatte der Versicherungsnehmer die Ansprüche schon vier Monate vor Ablauf der Zehn-Jahresfrist angemeldet, so dass die Beklagte – hätte sie den Versicherungsfall schneller reguliert – noch wirksam hätte anfechten können.
Dass sie dies unterlassen hat, geht nun zu ihren Lasten.
Am Montag lesen Sie die Einschätzung von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
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