LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten

Berufsunfähigkeitsversicherung „Versicherer kann wegen arglistiger Täuschung beim Abschluss nur zehn Jahre lang anfechten“

Seite 2 / 2


„Urteil ist zu begrüßen“

Das Urteil ist in seiner Klarheit in der zu entscheidenden Rechtsfrage zu begrüßen. Während der Umsetzung der VVG-Reform waren zwar in einigen Vortragsveranstaltungen von Vertretern der Versicherungswirtschaft zahlreiche Befürchtungen geäußert worden, dass ihre Rechte mit der Neuausgestaltung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu weit beschränkt würden, das hat aber weder den Gesetzgeber überzeugt, von seiner Reform abzuweichen, noch begründet es nachvollziehbar, warum die großzügig bemessene Anfechtungsfrist des allgemeinen Bürgerlichen Rechts im Versicherungsverhältnis verlängert werden müsse.

Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass eine – auch arglistig – nicht angezeigte Erkrankung, die zehn Jahre nicht zum Versicherungsfall führte, wohl nicht risikorelevant war.

Bauchschmerzen mit Entscheidung


Allein in dieser Überlegung begründen sich die Bauchschmerzen mit der Entscheidung, da der Versicherungsnehmer seine Ansprüche nicht schon im Jahr 2008, sondern erst 2012 und dann rückwirkend geltend gemacht hat. Dies könnte jedenfalls darauf hindeuten, dass der Versicherungsnehmer sich seiner arglistigen Täuschung und der Rechte der Beklagten gewusst gewesen sei.

Allerdings hatte der Versicherungsnehmer die Ansprüche schon vier Monate vor Ablauf der Zehn-Jahresfrist angemeldet, so dass die Beklagte – hätte sie den Versicherungsfall schneller reguliert – noch wirksam hätte anfechten können.

Dass sie dies unterlassen hat, geht nun zu ihren Lasten.

Am Montag lesen Sie die Einschätzung von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion