Berufsunfähigkeitsversicherung Wann wird eine Lüge im BU-Antrag zum Haftungsfall für den Vermittler?
„BGH-Entscheidung spricht Bände“
Wie sollte ein Versicherungsvermittler seine Kunden also über die möglichen Risiken des aktuellen BGH-Urteils aufklären?
Den Kunden mit Gerichtsurteilen zu traktieren, halte ich für Unsinn. In dem Moment, in dem die Beratung beendet ist, kann bei irgendeinem Gericht irgendwo in der Bundesrepublik eine Entscheidung verkündet werden, die die gerade stattgefundene Beratung nicht trägt. Man halte sich das VVG vor Augen. Bis 2007/2008 war das Versicherungsrecht fast nur noch bestimmt durch Rechtsprechung. Selbst gesetzlich verankerte Ausschlussfristen zweifelten die Gerichte in ihrer Wirksamkeit an.
Man hätte deshalb nun annehmen können, dass mit dem neuen VVG ab 2007/2008 alles anders wird. Und was ist geschehen? Die hier in Rede stehende BGH-Entscheidung spricht doch Bände! Ein völlig klarer Gesetzestext findet seinen Weg zum BGH, damit dieser uns erklärt, was man auch als juristischer Laie lesen und verstehen kann. Weshalb sollte vor diesem Hintergrund ein Versicherungsberater seine Kunden über Risiken und Chancen eines Gerichtsurteils beraten, das inhaltlich nur den Gesetzestext bestätigt?
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die BU-Versicherer?
Abgesehen davon, dass ich an die Vertragsautonomie glaube, meine ich nicht, dass eine Wartezeit für BU-Versicherungen von zehn Jahren ohne Gesundheitsprüfung kommt. Auch nicht, wenn man sich vorstellen kann, dass im Falle des vorzeitigen Versicherungsfalls zumindest die Beiträge zurückgezahlt werden würden.
Angesichts der jetzigen Gesetzeslage wäre dies ja das Einfallstor für alle, die Krankheiten und Gebrechen schon bei Antragstellung hatten. Kein BU - Versicherer möchte an so jemanden leisten. Zudem wäre deshalb die Versicherungsleistung keineswegs sicher. Im Rahmen der BU - Versicherung würde sich eine langwierige Prüfung dahingehend anschließen, ob der VN nicht schon vor Vertragsschluss berufsunfähig war. Sofern ja, gäbe es nichts.
Überhaupt: Zehn Jahre beruflichen Lebens und dann berufsunfähig, könnten auch zum Ausbluten der VR führen. Wer heute nach drei Jahren Vertragslaufs Ansprüche bei seinem BU-Versicherer anmeldet, wird ohnehin besonders in Richtung Anzeigepflichtverletzung gecheckt.
Wer das schadlos übersteht und Versicherungsleistung erhält, kann eventuell nach einem Jahr wieder berufsfähig sein und kostet die Versichertengemeinschaft weniger als der, der nach zehn Jahren anmeldet und vielleicht für immer berufsunfähig ist. Jedenfalls wäre eine solche Lösung mit Sicherheit mit einer gewaltigen Prämienforderung verbunden, die letztlich auch niemand möchte.
*: Prölss in Prölss / Martin, VVG Kommentar, 28 Auflage, § 21 Rand Nr. 31 m. w. Nachw.
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