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Besteuerung von Derivaten Anlagezertifikate von neuen Steuerregeln wohl nicht betroffen

Bundesfinanzministerium in Berlin: Das BMF
Bundesfinanzministerium in Berlin: Das BMF | Foto: imago images / Jens Schicke
Torsten Vetter
Foto: NFS Netfonds

Kernpunkte der neuen Besteuerung von Termingeschäften sind zwei Dinge:

Einerseits wurde analog zu Aktien ein eigener Verlustverrechnungskreislauf für Termingeschäfte geschaffen. In der Folge können Verluste aus Termingeschäften nur gegen Gewinne aus Termingeschäften sowie Einnahmen aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Als Begründung wurde seitens der Politik genannt, dass Privatanleger Termingeschäfte meistens zum „Zocken“ nutzen. Dies - so die Begründung für das Gesetz – sei zwar jedem unbenommen, dürfe aber nicht dazu führen, dass der gesellschaftspolitisch wichtige Steuertopf geschmälert würde, indem derartige Verluste aus Termingeschäften mit „seriösen“ Einkünften verrechenbar seien.

Andererseits wurde noch zusätzlich die Verlustverrechnung für Verluste aus Termingeschäften betragsmäßig auf 10.000 Euro je Kalenderjahr gedeckelt. Dies gilt auch unterjährig. Mögliche höhere Verluste verfallen zwar nicht, dürfen aber lediglich auf Folgejahre übertragen werden. Die paradoxe Folge: Anleger, die ein saldiertes Minus aus Termingeschäften in einem Kalenderjahr haben, müssten unter Umständen dennoch Steuern zahlen – im Extremfall in existenzgefährdender Höhe. 

Anlagezertifikate wohl nicht betroffen

Der Gesetzestext ist zwar bereits verabschiedet, aber in mancherlei Hinsicht nicht eindeutig und lässt Fragen offen. Klarheit erwartet man durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu diesem Thema, welches bereits angekündigt wurde, aber noch nicht erschienen ist.

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Dennoch zeichnet sich in einem aus Beratersicht wichtigen Thema eine teilweise Entspannung ab. Bisher war nämlich unklar, welche Papiere genau unter den Begriff der Termingeschäfte fallen. Bei einer buchstabengetreuen Auslegung des Wortbegriffs hätten auch Anlagezertifikate betroffen sein können.

Allerdings wurden inzwischen mehrere Politiker zu diesem Thema befragt. Die entsprechenden Stellungnahmen mit der eindeutigen Richtung „Spekulanten“ als Gesetzesbegründung deuten darauf hin, dass es wohl nicht geplant ist, Anlagezertifikate, die in aller Regel ja ein gegenüber dem Basiswert reduziertes Risiko aufweisen,  in die neue Regelung einzubeziehen. Sollte sich diese Tendenz bestätigen, würden Verluste aus Anlagezertifikaten weiter mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar sein.

BMF-Auslegung erwartet

Unklar ist aber weiterhin andere Fallkonstellationen, etwa die Frage von Absicherungsstrategien für Depots. Diese werden in aller Regel mit Hebelpapieren vollzogen. Ein derartiges Hedging wäre kaum noch sinnvoll umsetzbar, wenn es zu einer beschränkten Verlustverrechnungsmöglichkeit bei diesen Papieren käme.

Für eine endgültige Aufklärung müssen Details des BMF-Schreibens abgewartet werden. Neben der Möglichkeit, dass im Schreiben eine großzügige Auslegung zugunsten der Steuerpflichtigen erfolgt, bleibt die zusätzliche Hoffnung auf Gesetzesänderungen. Auslöser hierfür könnten Bedenken zur Verfassungskonformität (Stichwort: Steuerzahlungspflicht trotz Verlustergebnis) sein - vielleicht aber auch die  Erkenntnis, dass das Gesetz in der derzeitigen Form schlicht und ergreifend einige Ungerechtigkeiten aufweist, die so seitens des Gesetzgebers nicht unbedingt beabsichtigt waren.


Über den Autor:
Torsten Vetter ist Berater und Spezialist für Wertpapiere/Anlagezertifikate beim Hamburger Maklerdienstleister NFS Netfonds Financial Service.

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