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Rente, Krankenversicherung, Zeitwertkonten Was bedeutet Kurzarbeit für die betriebliche Vorsorge?

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Entgeltumwandlung bAV

Bei der Entgeltumwandlung entscheidet grundsätzlich der Arbeitnehmer, ob er aufgrund des bei Kurzarbeit reduzierten Arbeitsentgeltes die vereinbarten Beiträge weiterhin aufbringen kann oder er die Entgeltumwandlung reduzieren beziehungsweise einstellen will. Zwar sieht Paragraf 1a Betriebsrentengesetz eine einjährige Bindungsfrist des Arbeitnehmers an seine Entgeltumwandlungsvereinbarung vor, jedoch kann hiervon im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewichen werden. Viele Versorgungsordnungen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen sehen hier deutlich flexiblere Lösungen vor.

Zu beachten ist dabei aber, dass es bei Reduzierungen beziehungsweise Einstellungen der Entgeltumwandlung einer geänderten Entgeltumwandlungsvereinbarung bedarf. Ebenso ist der Arbeitnehmer darüber aufzuklären, dass sich hierdurch ggfs. auch die Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung reduzieren. Die erfolgte Aufklärung sollte konsequenterweise auch dokumentiert werden durch entsprechende Protokolle.

Selbstverständlich ist es auch möglich, die Entgeltumwandlung zeitlich befristet zu reduzieren und nach Ende der Kurzarbeit automatisch wieder im ursprünglichen Umfang fortzuführen. Bei einer vorübergehenden Reduzierung auf 0 Euro (=Beitragsfreistellung der Versicherung) ist aber zu beachten, dass hier gegebenenfalls Fristen zu beachten sind. Diese sind in den Versicherungsbedingungen geregelt und daher nicht einheitlich.

Besonders zu beachten ist die Situation bei Berufsunfähigkeitsversicherungen im Rahmen der bAV. Beitragsreduzierungen führen in der Regel zu deutlichen Leistungseinschränkungen. Die in letzter Zeit im Markt angebotenen Optionen einer Beitragsstundung bei Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes bieten hier keine wirkliche Alternative. Denn sollte von dieser Option Gebrauch gemacht werden und die gestundeten Beiträge durch einen (zum Beispiel infolge Stellenabbau) ausscheidenden Arbeitnehmer nicht nachentrichtet werden, scheidet die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung (Mitgabe der Police) aufgrund der Regelungen des Paragrafen 2 Absatz 2 Satz 2 Betriebsrentengesetz aus.

Betriebliche Krankenversicherung

Da betriebliche Krankenversicherung in der Regel durch den Arbeitgeber finanziert wird, bleibt auch diese Form der Vorsorge während der Kurzarbeit zunächst unverändert bestehen. Je nach Rechtsbegründungsakt für das Zustandekommen der Zusage bedarf es zur Einstellung einer einvernehmlichen Lösung, einer Änderungskündigung oder einer geänderten Betriebsvereinbarung.

Bei Kurzarbeit Null entfällt allerdings auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers für die betriebliche Krankenversicherung, es sei denn, Versorgungsordnungen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen sehen hiervon abweichende Regelungen vor.

Zeitwertkonten

Hat ein Arbeitgeber ein Zeitwertkontenmodell, ist dieses bei Kurzarbeit zumeist geschützt. Im sogenannten Flexi-II-Gesetz ist geregelt, dass es keinen zwangsweisen Abbau in Zeiten der Kurzarbeit gibt. Die Wertguthaben müssen also nicht vorzeitig aufgelöst werden, um dadurch Kurzarbeit zu vermeiden oder hinauszuzögern. Allerdings können sich Arbeitgeber und Mitarbeiter über eine freiwillige Nutzung des Wertguthabens einigen.

Sofern es Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern gibt, die die Einzahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitnehmer regeln, sind diese vergleichbar der Entgeltumwandlungsvereinbarung zur bAV gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

Fazit

Zusammenfassend ist bei allen vier betrieblichen Vorsorgebausteinen - arbeitgeberfinanzierte bAV, Entgeltumwandlung, betriebliche Krankenversicherung und Zeitwertkonten – festzuhalten, dass Kurzarbeit sich auf die bestehenden Systeme auswirken kann, jedoch nicht zwingend auswirken muss. Ob und in welcher Form dies konkret erfolgt oder erfolgen kann, hängt im Wesentlichen von der individuellen Situation des jeweiligen Arbeitgebers, sowie den Regelungen im jeweiligen Unternehmen ab.

Sofern jedoch ein Arbeitgeber die Einführung der Kurzarbeit plant, ist zu empfehlen, mit ihm über mögliche Veränderungen auch der betrieblichen Vorsorge und deren Auswirkungen zu sprechen.


Über den Autor: 

Markus Kirner ist freiberuflicher Mitarbeiter in der Kanzlei Michaelis und damit of Counsel tätig. Mit Zertifizierung und Registrierung als Rentenberater ist er zur außergerichtlichen Rechtsberatung befugt und kann ihre Interessen ggf. auch in Widerspruchs- und Klageverfahren vor Sozial- und Landessozialgerichten vertreten.

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