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Betriebliche Altersversorgung „Das Nachfinanzierungsrisiko bei der Direktzusage wird oft überschätzt“

Friedemann Lucius ist Vorstand des Beratungsunternehmens Heubeck.
Friedemann Lucius ist Vorstand des Beratungsunternehmens Heubeck. | Foto: Heubeck AG

An das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das vor einem Jahr in Kraft getreten ist, werden hohe Erwartungen geknüpft. Die betriebliche Altersversorgung (bAV), bei großen Unternehmen fest etabliert, soll sich endlich auch dort durchsetzen, wo die Mehrheit der Deutschen beschäftigt ist: bei kleineren und mittleren Unternehmen.

Dazu hatte der Gesetzgeber unter anderem beschlossen, Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern über das sogenannte Sozialpartnermodell eine reine Beitragszusage anbieten, aus der Haftung für die Betriebsrenten zu entlassen. Anders als sonst in der bAV üblich, sind bei der reinen Beitragszusage keine Garantien vorgesehen.

Trotz dieser neuen Freiheiten hält sich der Zuspruch bislang in Grenzen. Dies liegt nicht allein daran, dass erst wenige Angebote für das Sozialpartnermodell auf dem Markt sind. Es könnte vielmehr auch so sein, dass die Sorge der Arbeitgeber um mögliche nachträgliche finanzielle Belastungen nicht so groß ist wie die Sorge davor, ihre Unabhängigkeit zu verlieren. Denn viele Unternehmen, insbesondere mittelständisch geprägte, befürchten bei Teilnahme am Sozialpartnermodell, dass sie sich aufgrund der tarifvertraglichen Rahmenbedingungen ungewollt eine – wenn auch schwache – Form von Tarifbindung ins Haus holen.

Stabile Renten im bewährten System

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Die Direktzusage ist die am weitesten verbreitete Form der bAV in Deutschland und auch bei Unternehmen mittlerer Größe sehr beliebt. Das liegt nicht zuletzt daran, dass sie keine lohnsteuerlichen Dotierungsgrenzen kennt und darüber hinaus interessante Möglichkeiten der Gestaltung bietet.

Sie kann etwa als beitragsorientierte Direktzusage mit einer garantierten Kapitalleistung auch unterhalb der Beitragssumme (zum Beispiel 80 Prozent der zugesagten Beiträge) ausgestaltet werden. Die tatsächliche Leistung, gleich ob als lebenslange Rente oder Kapital ausgezahlt, ergibt sich dabei im Wesentlichen aus der Kapitalanlage.

So muss der Arbeitgeber zwar für die Höhe der vereinbarten Mindestleistung einstehen. Doch dafür kann er die Versorgungszusage im bewährten Rahmen des betriebspartnerschaftlichen Miteinanders selber gestalten. Das Risiko, nachträglich zusätzliches Geld in die Betriebsrente stecken zu müssen, wenn sich beispielsweise die Kapitalanlage schlechter entwickelt als erwartet und bei Erreichen der Altersgrenze das zugesagte Mindestkapital unterschreitet, wird dabei regelmäßig überschätzt.

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